Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden - Verordnungsänderungen

Asylgründen die Termine für weitere Verfahrensschritte mitteilen muss, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist bei der Auswertung von Datenträgern Asylsuchender zweifellos gegeben.

Bei Personen mit einem rechtkräftigen Wegweisungsentscheid besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Artikel 102f ff. AsylG. Falls eine betroffene Person sich jedoch vertreten lässt, gilt die Informationsverpflichtung des SEM gegenüber der Rechtvertretung und die Ermöglichung der Teilnahme bei der Erhebung und Auswertung der Personendaten ebenso.

3.2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

Art. 3 Abs. 3

In Absatz 3 soll auf die Möglichkeit der Auswertung von elektronischen Datenträgern nach Artikel 47 Absatz 3 nAsylG sowie auf die entsprechenden Bestimmungen in der AsylV 3 verwiesen werden. Im Gegensatz zu den nach geltendem Recht erwähnten Massnahmen im Absatz 2, ist die Auswertung von elektronischen Datenträgern erst und ausschliesslich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids im Rahmen eines Asylverfahrens zulässig.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Das Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger wird beim SEM zu einem finanziellen und personellen Mehraufwand führen. Auch wenn keine systematische Auswertung der elektronischen Datenträger Asylsuchender und ehemaliger Asylsuchender mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vorgesehen ist, so ist jeder einzelne Fall, bei welchem eine Auswertung der entsprechenden Daten erfolgt, relativ aufwändig.

Die neuen, zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Auswertung der Datenträger Asylsuchender und von Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, wie das Auslesen eines Datenträgers, die Zwischenspeicherung und die Auswertung, werden voraussichtlich zukünftig durch Mitarbeitende in den BAZ wahrgenommen werden. Aufgrund der raschen Asylverfahren in den BAZ und den aktuell hohen Gesuchszahlen, ist davon auszugehen, dass für die neuen Aufgaben im Bereich Identifikation zusätzliches Personal in den BAZ benötigt wird. Das neue Auswertungsverfahren erfordert die Anwesenheit der zuständigen Mitarbeitenden, der betroffenen Person und weiterer Verfahrensbeteiligter in den BAZ. Daher sollte zumindest in jedem der sechs BAZ eine Auslese-/Auswertungsmöglichkeit für Datenträger Asylsuchender eingerichtet werden.

Auf der Grundlage des langjährigen Durchschnittswertes von 20'000 Asylgesuchen pro Jahr ist davon auszugehen, dass zukünftig pro BAZ pro Arbeitstag durchschnittlich 5 Auswertungsverfahren durchgeführt werden6. Für ein Auswertungsverfahren werden schätzungsweise drei Arbeitsstunden benötigt, womit täglich in jedem BAZ zusätzlich 15 Arbeitsstunden pro Arbeitstag für das Auswertungsverfahren anfallen werden. Zukünftig würden daher sechs zusätzliche

6 Dieser Durchschnittswert basiert auf 20'000 Asylgesuchen pro Jahr. Rund 73% der Asylsuchenden haben durchschnittlich in den letzten Jahren keine Ausweispapiere abgegeben (14'600 Personen). Von den 14`600 Personen kann schätzungsweise bei 45% (Annahme) die Identität auf andere Weise festgestellt werden, sind keine auswertbaren Datenträger vorhanden bzw. sind diese nicht auswertbar, wird ein Dublin-Verfahren durchgeführt oder es wird eine Auswertung verweigert (es verbleiben 8’030 Personen). Dies ergibt pro BAZ (6) und pro Tag (5 Tage Woche) 5.1 Auswertungen.