Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 9 Seiten
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Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden - Verordnungsänderungen
Art. 10b Zugriffsrechte auf Personendaten aus elektronischen Datenträgern
Diese Verordnungsbestimmung bezeichnet die zur Auswertung der Personendaten berechtigten Mitarbeitenden des SEM. Die Berechtigung zur Auswertung der Datenträger richtet sich nach der damit verfolgten Zielsetzung und den entsprechenden Aufgaben der zuständigen Mitarbeitenden (Abklärung der Identität, Nationalität und des Reisewegs im Asylverfahrens- und im Vollzugsbereich). Bei den Mitarbeitenden des SEM, die Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen, handelt es sich um Mitarbeitende des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration. Bei den Mitarbeitende des SEM, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind, handelt es sich um Mitarbeitende des Direktionsbereichs Asylverfahren. Bei den Mitarbeitende des SEM, die Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Wegweisungsvollzug im Asylbereich wahrnehmen, handelt es sich schliesslich um Mitarbeitende des Direktionsbereichs Internationales. Die genauen Abläufe, insbesondere zur Zusammenarbeit der betroffenen Einheiten innerhalb des SEM, werden aktuell im Rahmen eines Gesamtprojekts des SEM zur Umsetzung der Auswertung von Datenträgern Asylsuchender festgelegt und später auf Weisungsstufe geregelt.
Art. 10c Prüfung der Verhältnismässigkeit
Asylsuchende müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asyl und Wegweisungsverfahren dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. g nAsylG). Das SEM darf somit betroffene Personen erst dann zur Aushändigung elektronischer Datenträger auffordern, wenn es im Rahmen der notwendigen Abklärungen zum Schluss gelangt, dass keine Identitätsausweise vorliegen und keine andere Möglichkeit besteht, die Identität, Nationalität oder den Reiseweg der betroffenen Person festzustellen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall wird im Asylgesetz ausdrücklich festgehalten. Das SEM muss demnach für jeden Einzelfall vorgängig eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Hinblick auf eine allfällige Auswertung von Datenträgern Asylsuchender vornehmen (vgl. Art. 8a Abs. 4 nAsylG).
Im erläuternden Bericht der SPK-N zu den Gesetzesänderungen wird dazu ausgeführt, dass «Eine Feststellung der Identität auf «andere Weise» […] in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips immer dann zuerst angezeigt [ist], wenn eine andere Massnahme ebenfalls eindeutige Rückschlüsse auf die Identität zulässt, aber im Vergleich zur elektronischen Datenauswertung mit einem geringeren Aufwand möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beispielsweise präzise Angaben der betroffenen Person vorliegen oder wenn andere Dokumente wie eine Geburtsurkunde oder ein Führerschein vorhanden sind und diese eindeutigen Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Person zulassen.»3. Diese Konkretisierungen sollen nun entsprechend auf Verordnungsstufe festgehalten werden (vgl. hierzu Abs. 1). Bei den möglichen Massnahmen wird auf Artikel 26 Absatz 2 und 3 AsylG verwiesen. Im Rahmen dieser Bestimmungen kann das SEM beispielsweise identitätsspezifische Abklärungen treffen, Dokumente überprüfen oder gezielte Befragungen zur Identität oder zum Reiseweg durchführen. Ob und welche Massnahmen zur Anwendung gelangen sollen, muss in jedem Fall individuell geprüft werden und kann nicht abschliessend auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Das SEM wird hierzu eine Weisung erlassen (vgl. hierzu Abs. 2). Erst nach Abschluss der Verhältnismässigkeitsprüfung soll die zuständige Verfahrenssektion des SEM entscheiden, ob eine Auswertung eines oder mehrerer Datenträger zielführend, geeignet und damit verhältnismässig ist. Dieser Entscheid kann auch erst später gefällt werden, bspw. im Rahmen einer später stattfindenden Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 8a Abs. 1 nAsylG). Bei der
3 BBl 2020 9287