Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 9 Seiten

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Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden - Verordnungsänderungen

Notwendige Verordnungsanpassungen

Um die Änderung vom 1. Oktober 2021 des AsylG umsetzen zu können, sind Änderungen auf Verordnungsstufe notwendig. Diese Änderungen sind Gegenstand des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens.

2 Grundzüge der Vorlage

Zur Umsetzung der erwähnten Gesetzesanpassungen soll in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3; SR 142.314) geregelt werden, welche Personendaten auf den in Frage kommenden Datenträgern Asylsuchender und von Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid durch das SEM ausgewertet werden dürfen. Zudem müssen die für die Auswertung zuständigen Einheiten, bzw. Mitarbeitenden des SEM bezeichnet und das Verfahren zur Auswertung der Datenträger geregelt werden. Weitere Anpassungen betreffen die Zwischenspeicherung der Personendaten und den Einsatz von Softwarelösungen zur Erhebung von Personendaten. Des Weiteren besteht Regelbedarf hinsichtlich der notwendigen Informationen an die betroffenen Personen und zur Verhältnismässigkeitsprüfung. Schliesslich sind in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen des SEM bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid um die Auswertung elektronischer Datenträger zu ergänzen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

Art. 10a Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

Auf Verordnungsstufe ist festzulegen, welche Arten von Personendaten aus den Datenträgern Asylsuchender und von Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid durch das SEM ausgewertet werden dürfen (Art. 8a Abs. 10 nAsylG). Die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung sieht vor, dass auschliesslich Angaben zur Identität, zur Nationalität und zum Reiseweg bearbeitet werden. Die Personendaten zum Reiseweg, zur Identität und zur Nationalität können jedoch nicht abschliessend konkretisiert werden. Eine weitere Konkretisierung wäre in Anbetracht der grossen «Datenmengen», der sehr unterschiedlichen betroffenen Systeme und der sich ständig weiterentwickelnden Technik nicht umsetzbar. Deswegen sollen die Datensätze im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele der Auswertung (Personendaten zur Identität und Nationalität sowie Personendaten zum Reiseweg) und beispielhaft aufgelistet werden. Es dürfen ausschliesslich Datensätze ausgewertet werden, die der Abklärung der Identität, der Nationalität oder des Reisewegs der betroffenen Person dienen. Die Verordnungsbestimmung listet in Buchstabe a nicht abschliessend, die wichtigsten Datensätze auf, welche Hinweise auf die Identität und/oder Nationalität der betroffenen Person enthalten können, bzw. Rückschlüsse darauf zulassen und deshalb ausgewertet werden dürfen. Dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Tonaufnahmen, Fotos und Urkunden wie bspw. hinterlegte Identitätsausweise oder Reisedokumente. Buchtstabe b enthält mögliche Datensätze, mit welchen der Reiseweg eruiert werden kann. Es handelt sich dabei insbesondere um Datensätze aus Navigationssystemen, welche sich auf dem Datenträger befinden, um Fotodateien und Tonaufnahmen, sowie um Urkunden, wie Reiseausweise, deren Stempelungen bspw. Rückschlüsse auf die Reiseroute zulassen.