Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 9 Seiten
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Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden - Verordnungsänderungen
Eine direkte Auswertung eines elektronischen Datenträgers soll ausschliesslich in Anwesenheit der betroffenen Person stattfinden. Im AsylG ist kein zwangsweiser Entzug eines Datenträgers vorgesehen und eine Aushändigung eines Datenträgers soll nur für kurze Zeit (vorübergehend, vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. g nAsylG) im Hinblick auf eine Zwischenspeicherung oder den Einsatz einer Software zur Erhebung von Personendaten erfolgen. Bei einer direkten Auswertung wird die Person zuvor aufgefordert, den oder die elektronischen Datenträger direkt an eine Befragung oder Anhörung mitzubringen. Die Auswertung findet dann vor Ort mit der betroffenen Person und in Anwesenheit weiterer Teilnehmender (Rechtsvertretung, Dolmetscher usw.) statt.
Art. 10g Auswertung der elektronischen Datenträger in Abwesenheit der betroffenen Person
Findet die Auswertung entsprechender Personendaten ausnahmsweise in Abwesenheit der betroffenen Person im Anschluss an eine Zwischenspeicherung und/oder den Einsatz einer Software zur Erhebung von Personendaten statt, ist durch das SEM sicherzustellen, dass die Gründe für die Abwesenheit lückenlos dokumentiert sind, und dass in jedem Falle eine schriftliche Bestätigung der betroffenen Person für einen Verzicht auf die Teilnahme vorliegt. Auf jeden Fall muss der betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt das rechtliche Gehör zum Resultat der Auswertung gewährt werden. Das rechtliche Gehör kann beispielsweise im Rahmen einer späteren Anhörung zu den Asylgründen stattfinden.
Art. 10h Information
Die Verordnungsbestimmung sieht eine zweistufige Information des SEM zur Auswertung elektronischer Datenträger vor. Im AsylG ist zukünftig vorgesehen, dass eine asylsuchende Person zusammen mit der Aufforderung, dem SEM ihre elektronischen Datenträger auszuhändigen, über das vorgesehene Verfahren informiert wird und zwar insbesondere über dessen Zweck, den Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten (vgl. Art. 8a Abs. 6 nAsylG). Diese umfassende Informationsverpflichtung ist analog auch bei Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zu beachten (vgl. Art. 47 Abs. 3 nAsylG).
In Absatz 2 werden die nicht abschliessend aufgezählten Informationsinhalte nochmals aufgeführt, präzisiert und mit weiteren zentralen Informationsinhalten ergänzt. Zusätzlich regelt Absatz 1 eine generelle Informationsverpflichtung zu Beginn des Asylverfahrens. Die Information kann (wie bspw. in Norwegen) in einem kurzen Informationsfilm oder schriftlich in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache erfolgen.
Art. 10i Rechtsschutz im Rahmen der Auswertung der elektronischen Datenträger
Die Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes (und den Unterkünften an den Flughäfen; Art. 22 Abs. 3bis AsylG) nach Artikel 102f ff. AsylG gelten auch für das Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger5. Die Rechtsvertretung (bzw. der Leistungserbringer) ist ab Verfahrensbeginn über sämtliche Schritte im Zusammenhang mit der Auswertung von Datenträgern Asylsuchender zu informieren. Dies ergibt sich explizit aus Artikel 102j Absatz 1 AsylG, wonach das SEM dem für den Rechtsschutz zuständigen Leistungserbringer neben den Terminen für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den
5 BBl 2020 9287