Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 9 Seiten

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der Arbeitnehmenden geregelt. Darunter fällt auch die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz. Diese Pflicht unterscheidet sich somit von der Sorgfaltspflicht der Hersteller gemäss ChemG.

Die Schweiz hat am 25. April 2022 das internationale Arbeitsübereinkommen von 1990 «über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit» Nr. 170 sowie das internationale Arbeitsübereinkommen von 1993 «über die Verhütung von industriellen Störfällen» der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert. Die beiden Übereinkommen schaffen die Rahmenbedingungen, um sich weltweit kohärenter und solidarischer auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen und der Verwendung chemischer Stoffe zu engagieren. Mit der Ratifizierung hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Übereinkommen in das nationale Recht zu überführen. Vorliegende Revision kommt dieser Pflicht nach (vgl. Ausführungen unter 3.2.2).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111)

3.1.1 Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g ArGV 1: Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien Rechtliche Grundlage zum Führen eines Informations- und Dokumentationssystems

Nach Artikel 17 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personendaten nur dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Mit Artikel 44b ArG, welcher die gesetzliche Grundlage i.S.v. Artikel 17 Absatz 1 DSG darstellt, wurde dem Bund (SECO) und den Kantonen (kantonale Arbeitsinspektorate) das Recht eingeräumt, Informations- und Dokumentationssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Arbeitsgesetz hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes zu führen.

Gemäss der Delegationsnorm in Artikel 44b Absatz 3 ArG werden in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) Ausführungsbestimmungen zu den Dokumentations- und Informationssystemen statuiert. In Artikel 85 Absatz 1 ArGV 1 werden die Sachverhalte aufgeführt, die den Bund zur Führung eines automatisierten Informations- und Dokumentationssystems berechtigen.

Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten, deren Aufbewahrungsdauer und die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung sowie die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit. Dieser Pflicht ist der Bundesrat mit den Ausführungsbestimmungen in Artikel 85 bis 90 ArGV 1 nachgekommen.

Das Informations- und Dokumentationssystem des Bundes wird in Artikel 85 ArGV 1 beschrieben. Dieses Gesamtsystem des Bundes enthält zu unterschiedlichen Sachverhalten jeweils eigene Applikationen. In Artikel 85 Absatz 1 ArGV 1 werden jene Sachverhalte abschliessend aufgezählt, zu welchen das SECO eine IT-Applikation führt. Mit der Ergänzung um Buchstabe g wird die rechtliche Grundlage für den Betrieb eines Informations- und Dokumentationssystems für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien geschaffen:

Das vom SECO zur Verfügung gestellte System trägt den Namen SICHEM (SIcherer Umgang mit CHEMikalien). Jeder Betrieb in der Schweiz muss heute schon den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sicherstellen und so die Gesundheit aller Mitarbeitenden schützen.

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