Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Folgende Aspekte der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien lassen sich aus den allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers bezüglich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ableiten:
- Schulung, Information und Instruktion der Arbeitnehmenden (Art. 5 ArGV 3)
- Erstellen einer Chemikalien- und Tätigkeitenliste (Art. 24a Abs. 1 ArGV 3)
- Treffen angemessener Schutzmassnahmen (Art. 6 ArG, Art. 2 ArGV 3, Art. 25 ChemG)
- Erstellen von Substitutionsabklärungen (Art. 24a Abs. 2 Bst. a ArGV 3)
- Erstellen einer Gefährdungsermittlung (Art. 24a Abs. 2 Bst. b ArGV 3)
- Erstellen von Expositionsermittlungen und Risikobeurteilungen (Art. 24a Abs. 2 Bst. c ArGV 3)
- Treffen von Massnahmen zur Beherrschung der festgestellten Risiken (Art. 24a Abs. 3 ArGV 3)
Diese Elemente sind unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip umzusetzen. D.h. dass jeder Betrieb entsprechend seinen Gefahren und Risiken im Betrieb Massnahmen ergreifen muss, damit die Arbeitnehmenden umfassend geschützt werden.
Die aufgelisteten Elemente stellen keine neuen Pflichten dar, sondern sind in verschiedenen rechtlichen Erlassen bereits vorgesehen. Zur einheitlichen Umsetzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sollen diejenigen Elemente dieser Pflicht, welche nicht schon auf Verordnungsstufe präzisiert wurden, entsprechend abgebildet werden.
Artikel 24a Absatz 1 ArGV 3: Chemikalien- und Tätigkeitenlisten
Das Führen einer Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien und der damit ausgeführten Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Herzstück der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Chemikalien (Art. 24a Abs. 1 ArGV 3). Mit einer solchen Liste wird der Überblick geschaffen über die im Betrieb verwendeten und gelagerten Chemikalien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und c ChemG und deren Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten und der gesetzlichen Pflichten (z.B. Mutterschutz oder Jugendarbeitsschutz). Jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende beschäftigt, die mit Chemikalien umgehen, ist verpflichtet, eine Chemikalien- und Tätigkeitenliste zu erstellen. Gestützt auf die Chemikalienliste muss geprüft werden, ob weitere Massnahmen getroffen werden müssen.
Diese Pflicht entspricht auch dem ILO Übereinkommen Nr. 1703, welches von der Schweiz ratifiziert wurde. Artikel 10 Ziffer 4 dieses Übereinkommens hält fest, dass die Arbeitgeber ein Verzeichnis der an der Arbeitsstätte verwendeten gefährlichen chemischen Stoffe zu führen haben, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dieses Verzeichnis hat allen betroffenen Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich zu sein.
Artikel 24a Absatz 2 ArGV 3: Abklärung von weiteren Massnahmen
Gestützt auf die Chemikalien- und Tätigkeitenliste müssen gegebenenfalls weitere Massnahmen getroffen werden. D.h. je nach Gefährlichkeit der Chemikalien, der Menge und/oder der damit ausgeführten Tätigkeiten sind weitere Abklärungen zum Schutz der Arbeitnehmenden zu treffen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese Abklärung durchgeführt wird.
Wenn angezeigt, hat sie unter Beizug einer fachlich kompetenten Person nach den Grundsätzen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996 zu erfolgen. Der Arbeitgeber zieht gemäss der EKAS-
3Das Übereinkommen Nr. 170 wurde am 25. April 2022 von der Schweiz ratifiziert und ist am 24. April 2023 in Kraft getreten.