Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 9 Seiten
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Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer 3 ArGV 1: Schnittstelle zum Produkteregister
Damit die Chemikalienliste effizient in SICHEM erstellt werden kann, bedarf es einer Schnittstelle zum Produkteregister [RPC] nach Artikel 27 Chemikaliengesetz. Das RPC enthält Informationen über Stoffe und Zubereitungen namentlich Angaben, die im Rahmen von Anmelde- oder Zulassungsverfahren erhoben wurden und solche, die die Herstellerin gemeldet hat. Diese Verknüpfung ermöglicht es eine Chemikalienliste mit einfachen Mitteln zu erstellen, dabei Informationen aus dem Produkteregister zu importieren und die Chemikalienliste auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit sind Informationen zu diesen Chemikalien (z.B. Einstufung) immer auf dem aktuellen Stand und spezielle regulatorische Pflichten können direkt angezeigt werden (z.B. Mutterschutz).
Über diese Schnittstelle automatisiert abgerufen werden können lediglich die gemäss nachstehenden Verordnungen nicht vertrauliche Daten nach den Artikeln 73 Absatz 5 ChemV, 34 Absatz 1 Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) und 52 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161). Anmeldestelle1 und Beurteilungsstellen2 sind befugt, diese Daten zu veröffentlichen (Art. 73 Abs. 6 ChemV). Das SECO ist gemäss Artikel 78 Buchstabe c ChemV Beurteilungsstelle für Belangen des Arbeitnehmerschutzes und ist somit berechtigt, Daten gemäss Artikel 73 Absatz 5 ChemV zu veröffentlichen. Für den Austausch von Informationen zwischen der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sieht Artikel 75 ChemV die Zulässigkeit von automatisierten Abrufverfahren vor. Auf diesen rechtlichen Grundlagen basiert die Schnittstelle von SICHEM zum Produkteregister.
3.2 Revision der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113)
3.2.1 Gliederungstitel vor Artikel 24a ArGV 3
Mit Artikel 24a ArGV 3 soll die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien präzisiert werden. Es handelt sich dabei um eine Thematik, welche sich keinem der bestehenden Gliederungstitel der ArGV 3 zuordnen lässt, weshalb ein neuer Gliederungstitel «3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien» eingefügt wird.
3.2.2 Artikel 24a ArGV 3: Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien
Jeder Betrieb, der mit Chemikalien umgeht, muss zum Schutz der Gesundheit seiner Beschäftigten den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien im Betrieb entsprechend den Gefahren und Risiken sicherstellen (Art. 6 ArG und Art. 25 ChemG). Der Umgang umfasst, wie in Art. 4 Abs. 1 Bst. j ChemG festgehalten ist, jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Lagern, Aufbewahren, Verwenden oder Entsorgen. Der Arbeitgeber muss gemäss dem Wortlaut von Artikel 25 ChemG alle Massnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ArGV 3 hat er dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird.
1Anmeldestelle: die Bundesstelle, welche insbesondere die Anmeldungen für neue Stoffe, die Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder die Zulassungsanträge für Wirkstoffe und Zubereitungen sowie weitere Meldungen entgegennimmt, die Verfahren koordiniert und die erforderlichen Verfügungen erlässt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h ChemG).
2Beurteilungsstelle: die Bundesstelle, welche die Anmeldestelle in fachspezifischen Belangen bei der Überprüfung und Beurteilung hinsichtlich der Anmeldung von neuen Stoffen und Zulassung von Biozidprodukten sowie der Risikobeurteilung unterstützt (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1ChemG).