Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 9 Seiten
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Richtlinie Nr. 6508 Spezialisten der Arbeitssicherheit bei, wenn in seinem Betrieb besonderes Gefährdungen nach Anhang I der genannten Richtlinie auftreten und wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.
Auf der Grundlage der Chemikalien- und Tätigkeitenliste ist insbesondere zu prüfen:
- Art. 24a Abs. 2 Bst. a ArGV 3: Erstellen von Substitutionsabklärungen
Chemikalien, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer besonders gefährden, sind soweit möglich zu substituieren. Besonders gesundheitsgefährdend sind beispielsweise kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische (CMR), hormonaktive und atemwegssensibilisierende Stoffe. Jene sind durch sicherere Chemikalien gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. g ArGV 1 zu ersetzen, sofern eine solche Alternative besteht.
- Art. 24a Abs. 2 Bst. b ArGV 3: Vornehmen einer Gefährdungsermittlung
Die Gefährdungen, die von den gelagerten und verwendeten Chemikalien ausgehen, müssen ermittelt werden. Insbesondere sind die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Chemikalien zu ermitteln (vgl. Anhang I ASA-Richtlinie zu den besonderen Gefährdungen in Bezug auf chemische Einwirkungen). Ziel dieser Ermittlung ist es, die die von den gelagerten und verwendeten Chemikalien ausgehenden Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer sichtbar zu machen.
- Art. 24a Abs. 2 Bst. c ArGV 3: Erstellen von Expositionsermittlungen und Risikobeurteilungen
Es ist zu ermitteln, ob und in welchem Ausmass die Arbeitnehmenden den gesundheitsgefährdenden Chemikalien exponiert sind und welche Risiken für Leben und Gesundheit damit verbunden sind. Risiken ergeben sich insbesondere dann, wenn die einschlägigen Arbeitsplatzgrenzwerte der gesundheitsgefährdenden Stoffe überschritten werden.
Beispiele:
Bei weniger gefährlichen Chemikalien (z.B. Geschirrspüler-Tabs) ist der Einfluss der eingesetzten Menge und der Häufigkeit der Nutzung auf die Gesundheit abzuschätzen und darauf aufbauend die Notwendigkeit weiterer Massnahmen abzuklären (z.B. dann, wenn der Gebrauch dieser Chemikalien stark über den eines Publikumsprodukts hinausgeht).
Bei gefährlicheren Chemikalien (z.B. giftig, kanzerogen, reproduktionstoxisch) können auch kleine Mengen relevant sein und benötigen je nach Situation eine vertiefte Abklärung der Risiken und weitergehende Massnahmen (z.B. Abschätzung der Exposition).
Artikel 24a Absatz 3 ArGV 3: Treffen angezeigter Schutzmassnahmen
Damit die Gesundheit der Arbeitnehmenden effektiv geschützt wird, muss der Arbeitgeber die aufgrund der getätigten Abklärungen angezeigten Schutzmassnahmen treffen, d.h. diese auch entsprechend umsetzen.
Es handelt sich bei Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe a-c ArGV 3 um Abklärungen respektive um Massnahmen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes, die der Betrieb zum Schutz seiner Mitarbeitenden machen respektive treffen muss. Davon zu unterscheiden sind die Pflichten