Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 9 Seiten

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Das SECO ist für die Datensicherheit dieser Plattform verantwortlich und hat dem Risiko einer Verletzung der Datensicherheit geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen.

Damit SICHEM vom Betrieb verwendet werden kann, braucht es lediglich eine Registrierung des Betriebes auf EasyGov. Die Betriebsstandorte des Betriebes sind automatisch in Easy-Gov hinterlegt und es können zudem verschiedene Rollen der Benutzer (Administrator, Verwalter, Lagerverwalter, Leser) erteilt werden. Es lässt sich dann für jeden Betriebsstandort eine separate Chemikalien-, und Tätigkeitenliste erstellen.

Zugriff auf die Daten eines Betriebes in SICHEM haben nur Personen, die vom Betrieb hierzu bevollmächtigt wurden. Es steht dem Betrieb offen, den kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf die in SICHEM erstellten Listen zu gewähren, um so einen effizienten Vollzug des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen. Verweigert ein Betrieb den Zugriff der kantonalen Vollzugsbehörden auf die Daten in SICHEM, so ist er jedoch nicht von seiner Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Verzeichnisse und Unterlagen entbunden: Gemäss Artikel 73 ArGV 1 können die Vollzugs- und Aufsichtsorgane Einsicht in Verzeichnisse und Unterlagen der Betriebe nehmen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. SICHEM bietet somit eine administrative Entlastung der Betriebe und der Vollzugsbehörden. Entscheidet sich ein Betrieb aber gegen die Nutzung von SICHEM oder möchte er den Vollzugsorganen keinen Zugriff via SICHEM auf seine Dokumente gewähren, kann die Durchsetzung des Rechts auf Akteneinsicht der Vollzugsorgane auf herkömmlichen Weg durchgesetzt werden.

Die kantonalen Arbeitsinspektorate und das SECO greifen mittels eIAM auf die Applikation SICHEM zu. eIAM ist die zentrale Login-Infrastruktur des Bundes und wird von den Kantonen bereits auch für die Kontrollen im Bereich der Arbeitssicherheit verwendet (CodE).

Das SECO hat SICHEM entwickelt und fördert dessen Weiterentwicklung. Indes hat das SECO keinerlei Rechte an den durch die Betriebe eingegebenen Daten, insbesondere keine Möglichkeit auf Einsicht. Die Datenbearbeitung durch das SECO beschränkt sich darauf, SI-CHEM mit all seinen Funktionen zur Verfügung zu stellen, sowie anonymisierte Statistiken zu erstellen. Zu diesem Zweck ist es nicht nötig, von den eingegebenen spezifischen Daten Kenntnis zu nehmen.

Die kantonalen Arbeitsinspektorate können gemäss den Ausführungen oben Zugriff auf die Chemikalien- und Tätigkeitenlisten der Betriebe auf ihrem Hoheitsgebiet haben, sofern dieser vom Betrieb gewährt wird. Weitere Rechte stehen ihnen bezüglich der vom Betrieb eingegebenen Daten jedoch nicht zu.

Weder durch das SECO noch durch die kantonalen Arbeitsinspektorate werden in SICHEM Daten eingegeben. Eine Dateneingabe erfolgt einzig durch die Betriebe.

Anwendbarkeit des bestehenden Artikel 87 ArGV 1 Datenaustausch und -sicherheit

Artikel 85 und 86 ArGV 1 (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes respektive der Kantone) befinden sich im 2. Abschnitt (Informations- und Dokumentationssysteme) des

8. Kapitels (Datenschutz und Datenverwaltung) der ArGV 1. Diesem Abschnitt sind ebenfalls die Artikel 87 bis 90 zugehörig. Diese finden in der Folge grundsätzlich auch Anwendung auf Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g ArGV 1. Ein Spezialfall stellt jedoch Artikel 87 ArGV 1 dar:

Artikel 87 ArGV 1 regelt den Datenaustausch und die Datensicherheit bezüglich der Behörden des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des ArG und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) zuständig sind.

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