Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 9 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4
Bereich Kernanlagen sei sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit der die Untersuchungen
durchführenden Ärztinnen und Ärzte auch in Zukunft gewährleistet bleibe.
2.4. Verordnung über die über die Betriebswachen von Kernanlagen
Die Kantone FR, NE, BS, BE, SZ, TG und GR, der SGV, der SGB und die Axpo Holding AG
unterstützen die vorgeschlagenen Anpassungen.
Swissnuclear stimmt den geplanten Anpassungen im Grundsatz zu. Swissnuclear bringt jedoch vor, dass das für die Beurteilung zur Eignung notwendige Wissen beim durch den Bewilligungsinhaber einer Kernanlage beauftragten Arzt am besten vorhanden sei und im Endeffekt zu einer Verbesserung der bisherigen Praxis führe. Swissnuclear schlägt zum besseren Verständnis und zur besseren
Anwendung in der Praxis daher vor, dass ein Arzt oder eine Ärztin im Auftrag des Bewilligungsinhabers der Kernanlage jährlich die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache untersucht und dieser Arzt oder diese Ärztin aufgrund der durchgeführten Untersuchungen auch die
gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache beurteilt. Swissnuclear empfiehlt eine entsprechende Anpassung von Art. 17 Abs. 2 und 3 VBWK. Der VSE unterstützt die Stellungnahme von swissnuclear.
Der Kanton SH hält in seiner Stellungnahme fest, dass die vorgeschlagenen Anpassungen vorsähen, dass Anstelle der SUVA die Untersuchungen durch externe Ärztinnen und Ärzte oder durch interne Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte durchgeführt werden. Damit könnten neu auch nicht unabhängige Ärztinnen und Ärzte die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Angehörigen der
Betriebswache durchführen. Der Kanton SH stellt den Antrag, dass Art. 17 Abs. 2 VBWK dahingehend zu konkretisieren sei, dass nur ein bzw. eine vom Betreiber der Kernanlage unabhängiger Arzt
respektive Ärztin die jährlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur gesundheitlichen Eignung der Angehörigen der Betriebswache vornehmen könne. Zur Begründung dieses Antrags führt der Kanton SH im Wesentlichen aus, dass es mit der revidierten Vorlage auch möglich wäre, dass interne Betriebsärzte und -ärztinnen die Untersuchungen durchführen würden. Um mögliche
Interessenskonflikte zu vermeiden und aufgrund des erhöhten öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich Kernanlagen sei sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit der die Untersuchungen
durchführenden Ärztinnen und Ärzte auch in Zukunft gewährleistet bleibe.
2.5. Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse
Die Kantone AR, BS, FR, NE, NW, SZ, TG und ZG sowie die aargauische Industrie- und
Handelskammer sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
2.6. Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Die Kantone AR, BS, FR, NE, NW, SZ, TG und ZG, der SGV sowie die aargauische Industrie- und Handelskammer sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
2.7. Niederspannungs-Installationsverordnung
Die Kantone AR, BS, FR, NE, NW, SZ, TG, ZG und VS, der SGV, der SGB, EIT.swiss und
Electrosuisse sowie die aargauische Industrie- und Handelskammer sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. EIT.swiss und Electrosuisse beantragen überdies, die Anforderung der Vollzeitbeschäftigung sowohl für die fachkundige Leitung als auch für die kontrollberechtigten
Personen in Art. 10 Abs. 2 NIV fallen zu lassen, um den Betrieben mehr Flexibilität zu geben und dem herrschenden Fachkräftemangel etwas entgegenzuwirken.
6/9 BFE-D-7D643401/156