Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 9 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4
1. Einleitung
1.1. Ausgangslage
Im Hinblick auf ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 bereitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Anpassungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich vor. Es handelt sich um eine Totalrevision der Stauanlagenverordnung vom
17. Oktober 2012 (StAV; SR 721.101.1) sowie Teilrevisionen der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015 (KHV; SR 732.441), der Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK; SR 732.143.1) und der Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK; SR 732.143.2), der Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26), der Verordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6), der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) sowie der Verordnung des UVEK vom 30. April 2018 über elektrische Niederspannungsinstallationen (V-UVEK NIV; SR 734.272.3).
1.2. Ablauf und Adressaten
Der Bundesrat eröffnete am 6. April 2022 das Vernehmlassungsverfahren. Die Vernehmlassung dauerte bis 13. Juli 2022. Zur Stellungnahme eingeladen worden sind 268 Akteurinnen und Akteure. Im Rahmen der Vernehmlassung sind insgesamt 47 Stellungnahmen eingegangen.
Die Vernehmlassungsunterlagen und Stellungnahmen können unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen – Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > UVEK bezogen werden.
2. Ergebnisse der Vernehmlassung
Der vorliegende Bericht fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1.
2.1. Stauanlagenverordnung
Die Kantone GR, BE, TI, VD, VS, SZ, ZG, FR, NE, BS, SO, ZH, AR, AI, SG und TG, der SGV und der SGB unterstützen grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen der Totalrevision der StAV. Die Kantone GE, GL, LU, NW, SH, und UR haben keine Bemerkungen zur Vorlage.
Die Aufnahme des Elementes der konstruktiven Sicherheit in die Verordnung wird von allen
Vernehmlassungsteilnehmenden entweder explizit begrüsst oder nicht in Frage gestellt.
Der Kanton AG stimmt den geplanten Anpassungen im Grundsatz zu, stellt jedoch den Antrag, das Bundesamt für Energie solle mit der Ressourcenerhöhung gleichzeitig eine Verpflichtung zur
Information und Unterstützung der Kantone definieren, falls diese durch die Änderungen
Mehrbelastungen erfahren sollten. Diese Forderung wird sinngemäss auch vom Kt. VS unterstützt. Der Kanton AG beantragt zudem, in Art. 13 die 'verstärkte Überwachung' gemäss erläuterndem Bericht aufzunehmen sowie Fristen für die Bewilligungsverfahren zu definieren, in Art. 17 sowie Art. 22 und weitere den Umgang mit Mehraufwendungen bei Kantonen und Betreibern zu definieren und in Art. 27 Abs. 2 eine Informierungspflicht der Kantone einzuführen.
Die Kantone SG, AR und AI beantragen, im erläuternden Bericht zu ergänzen, dass der in Art. 4 Abs. 2 Bst. b bezeichnete Schwall und Sunk im Stauraum oder im Unterlauf sich ausschliesslich auf
sicherheitsrelevante Vorkommnisse bezieht und dass die bestehende Sanierungspflicht gemäss
1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlagen wurden alle Stellungnahmen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet. 3/9 BFE-D-7D643401/156