Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 9 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4
2.2. Kernenergiehaftpflichtverordnung
Die Stellung nehmenden Kantone begrüssen die Revision ausdrücklich (AR, FR, GR, NE, SZ, TG, ZG) oder haben keine Bemerkungen (AI, BE, LU, UR, TI, VS). Einige weisen darauf hin, dass auch die Deckung von 1,2 Mia. Euro bei grossen Nuklearschäden zu tief sei, um den Schaden decken zu können (BS, GE, VD).
Die SP, der SGB und Greenpeace begrüssen die Revision, weisen jedoch darauf hin, dass die
Deckung viel zu tief sei. Das Problem der kommerziellen Kernenergienutzung sei, dass gravierende Schadensfälle nicht versicherbar sind, und dieses Problem werde mit der Revision nicht gelöst.
Grundsätzlich begrüssen FDP und VSE die Revision. Für BKW, Alpiq, swissnuclear und das
Nuklearforum ist die Revision nachvollziehbar. Der SGV lehnt die Revision ab. In all diesen
Stellungnahmen wird verlangt, dass die Revision zu sistieren und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben sei. Angesicht der gegenwärtigen geopolitischen Lage sei die Ausgangslage nochmals zu beurteilen. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Erhöhung der privaten Deckung für die Betreiber
zumutbar sei und ob die Zeichnungskapazitäten auf dem Weltmarkt ausreichend vorhanden seien. Die Folgen für die betroffenen Unternehmen seien klarer zu benennen. Vermisst werden klare,
verifizierbare Aussagen zur Entwicklung der künftigen Zeichnungskapazitäten auf dem internationalen Versicherungsmarkt sowie der potentiellen Prämien.
Die SVP stört sich an der Festlegung der Deckungshöhe in Euro, da es schwierig sei, Aussagen über die Entwicklungen der Eurowährung zu machen. Die Beiträge in der KHV sollten in heimischen
Franken festgelegt werden.
2.3. Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen
Die Kantone FR, NE, BS, BE, SZ, TG und GR, der SGV, der SGB und die Axpo Holding AG
unterstützen die vorgeschlagenen Anpassungen.
Swissnuclear stimmt den geplanten Anpassungen im Grundsatz zu. Swissnuclear bringt jedoch vor, dass das für die Beurteilung zur Eignung notwendige Wissen beim durch den Bewilligungsinhaber einer Kernanlage beauftragten Arzt am besten vorhanden sei und im Endeffekt zu einer Verbesserung der bisherigen Praxis führe. Swissnuclear schlägt zum besseren Verständnis und zur besseren
Anwendung in der Praxis daher vor, dass ein Arzt oder eine Ärztin im Auftrag des Bewilligungsinhabers der Kernanlage jährlich die gesundheitliche Eignung des Personals von Kernanlagen untersucht und dieser Arzt oder diese Ärztin aufgrund der durchgeführten Untersuchungen auch die gesundheitliche Eignung des Personals beurteilt. Swissnuclear empfiehlt eine entsprechende Anpassung von Art. 24 Abs. 2 und 3 VAPK. Der VSE unterstützt die Stellungnahme von swissnuclear.
Der Kanton SH hält in seiner Stellungnahme fest, dass die vorgeschlagenen Anpassungen vorsähen, dass Anstelle der SUVA die Untersuchungen durch externe Ärztinnen und Ärzte oder durch interne Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte durchgeführt werden. Damit könnten neu auch nicht unabhängige Ärztinnen und Ärzte die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Personals der Betreiber von Kernanlagen durchführen. Der Kanton SH stellt den Antrag, dass Art. 24 Abs. 2 VAPK dahingehend zu konkretisieren sei, dass nur ein bzw. eine vom Betreiber der Kernanlage unabhängiger Arzt respektive Ärztin die jährlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur gesundheitlichen Eignung des Personals und der Betriebswachen vornehmen könne. Zur Begründung dieses Antrags führt der Kanton SH im Wesentlichen aus, dass es mit der revidierten Vorlage auch möglich wäre, dass interne Betriebsärzte und -ärztinnen die Untersuchungen durchführen würden. Um mögliche
Interessenskonflikte zu vermeiden und aufgrund des erhöhten öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses im
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