Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 9 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Art. 39a, 83a und 83b des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) nicht davon betroffen ist und kein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden muss.

Der Kanton ZH beantragt, in Art. 5 Abs. 5 nicht nur zum Schutz vor Naturgefahren dienende

Stauanlagen besonders zu berücksichtigen, sondern auch jene, die nicht dem Zweck der

Energieproduktion dienen. Weiter beantragt er, die Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 mit Anweisungen zu ergänzen, wie die Inbetriebnahme und somit auch die Inbetriebnahmebewilligung bei Stauanlagen, die keinen kontrollierten Ersteinstau aufweisen, erfolgen soll; zumindest sei einzufügen, dass die jeweilige Aufsichtsbehörde dies zu regeln habe.

Der Kanton TI beantragt, den Kapitel 4 mit der Möglichkeit der Aufsichtsbehörde zur Ersatzvornahme zu ergänzen, sollte die Betreiberin ihren Pflichten nicht nachkommen. Weiter beantragt es, in Art. 27 Abs. 2 zu präzisieren, dass die genannten Überflutungspläne die Zeiten sowie den Umfang der

Überflutung nicht beinhalten.

Der Kanton VS beantragt, die Revision derart zu ergänzen, dass den Kantonen die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten gegeben wird. Weiter

wünscht er sich im Rahmen der Revision, die Aspekte von Stauanlagen zum Schutz vor Naturgefahren vertiefter zu berücksichtigen, namentlich für die Thematiken der Lawinenauffangbecken, der Risiken, der Szenarien sowie der Kostenübernahme für den Fall von notwendigen Sanierungen derartiger Anlagen.

Der Kanton OW hätte es begrüsst, wenn mit der Revision der StAV eine angepasste Handhabung bei Geschiebesammlern geschaffen worden wäre und wünscht sich entsprechende Präzisierungen in den zugehörigen Vollzugshilfen des BFE.

Die SVP erachtet die Aufnahme und Präzisierung des Elementes der konstruktiven Sicherheit in die Verordnung als sinnvoll; sie erachtet hingegen die Anpassung in der Revision, wonach für Anlagen an Grenzgewässern sicherheitstechnische Anforderungen gegen Schäden aus Schwall / Sunk oder aufgrund von Schäden an Triebwasserwegen entstehen können, als überflüssig und stellt den Antrag, diese aus der Vorlage zu streichen. Das Gefährdungspotenzial sei massiv geringer und könne nicht mit dem Bruch eines Absperrbauwerks verglichen werden. Zudem sei offensichtlich, dass hierzu weder die Kompetenzen bei der Aufsichtsbehörde vorhanden seien, noch der im Bericht ausgewiesene

Stellenaufbau in der Verwaltung gerechtfertigt sei.

Der SWV führt aus, dass das Gefährdungspotenzial aus den Gefahren aus Schwall und Sunk sowie an Schäden an Triebwasserwegen für Anlagen an Grenzgewässern signifikant tiefer als bei einem Bruch eines Absperrbauwerks sei, und beantragt die Streichung von Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c. Weiter stellt er insbesondere die Anträge, Art. 22 auf Ereignisse im Zusammenhang mit der Talsperrensicherheit sowie die Einsichtsmöglichkeit nach Art. 27 Abs. 2 auf die Evakuierungspläne zu beschränken.

Schliesslich beantragt er, in Art. 31 den Aufsichtsbehörden eine grössere Flexibilität in der Mindest-Periodizität ihrer Inspektionen zu gewähren.

Die Stellungnahme des SWV wird vom VSE, der Kraftwerke Oberhasli AG, der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich, der BKW Energie AG, der Officine Idroelettriche della Maggia SA und der Alpiq Holding AG unterstützt.

Die Officine Idroelettriche della Maggia SA beantragt, die Bestimmung in Art. 5 Abs. 6 hinsichtlich den Verzicht auf Ablassvorrichtungen nach Art. 8 zu verschieben. Ferner beantragt sie, die Pflicht der Funktionskontrollen aus Art. 17 zu streichen.

4/9 BFE-D-7D643401/156