Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

5.2 Höhe des Pauschalabzuges

5.2.1 Kantone

Die Kantone AR, BE, BL, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SZ, TI, UR, VS, ZG sind mit der Höhe des Pau- schalabzuges einverstanden oder haben sich dazu nicht direkt geäussert.

Für die Kantone AG, BS, GE, GR, JU, LU, NE, SO, VD, ZH, die SODK und die SKOS ist der Abzug dagegen zu tief bzw. mit Verweis auf die Studie BASS wird geltend gemacht, dass mit einem Abzug von 10 Prozent die politischen Forderungen nicht befriedigt werden könnten und somit die Gefahr be- stehe, dass es in naher Zukunft weiterer Anpassungen bedürfe. Ausserdem wird darauf verwiesen,

dass die Berücksichtigung zusätzlicher individueller Faktoren (wie tiefe Löhne in gewissen Branchen bzw. Regionen, übermässige gesundheitliche Einschränkungen bzw. Schwankungen bei bestimmten Krankheiten, Alter oder Ausbildungsniveau) mittels zusätzlicher Abzüge die Möglichkeit schaffen würde, den Schematismus eines reinen Pauschlabzuges etwas zu durchbrechen. LU weist darauf hin, dass der Abzug allerdings maximal 25 Prozent betragen solle, so wie der bisher angewandte leidens- bedingte Abzug. Die SKOS weist insbesondere darauf hin, dass gerade die Situation für Personen aus dem Tieflohnbereich besonders problematisch sei. So würde etwa die Arbeitslosenversicherung den Personen im Tieflohnbereich ein höheres Taggeld zahlen, weshalb die SKOS vorschlägt in der Invali- denversicherung analog eine spezielle Lösung für den Tieflohnbereich vorzuschlagen und den Pau- schalabzug in diesen Fällen bei 25 Prozent anzusetzen.

5.2.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die Parteien zeigen sich durchwegs nicht einverstanden mit der Höhe des Pauschalabzuges. Auch hier wird auf die Studie BASS verwiesen, gemäss welcher die Einkommen von gesundheitlich beein- trächtigen Personen mit einer IV-Rente tiefer liegen. Für EVP, GLP, Grüne und SP müsste der Pau- schalabzug 17 Prozent betragen, wobei zusätzliche Faktoren (wie Tieflöhne und regionale Unter- schiede, der Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, das Alter, das Ausbildungsniveau, die Branchenerfahrung bzw. der Wirtschaftszweig, die Nationalität bzw. die Aufenthaltskategorie sowie die Dienstjahre) im Rahmen weiterer Abzüge zur berücksichtigen wären. Für die EVP soll der Abzug dabei maximal 25 Prozent betragen.

Die FDP weist hingegen darauf hin, dass der Bundesrat die Datengrundlage der Studie BASS als un- geeignet erachte, weshalb die Höhe des gewählten Pauschalabzuges vor der Einführung und unter Berücksichtigung der relevanten Stakeholder nochmals überprüft werden sollte.

5.2.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Für SGV und SSV müsste der Pauschalabzug höher sein und gemäss der Studie BASS sollten zusätz- liche individuelle lohnmindernde Faktoren, insbesondere die Tieflohnbranche und regionale Unter- schiede berücksichtigt werden.

5.2.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SGB und Travail.Suisse machen geltend, dass der Pauschlabzug in Berücksichtigung der Resultate der Studie BASS höher ausfallen müsste. Neben einem Abzug von 17 Prozent seien ausserdem zu- sätzliche individuelle Faktoren (wie Tieflöhne bzw. regionale Unterschiede, der Schweregrad der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, das Alter, das Ausbildungsniveau, die Branchenerfahrung bzw. der Wirtschaftszweig, die Nationalität bzw. die Aufenthaltskategorie sowie die Dienstjahre) zu berücksichti- gen. Auch für Travail.Suisse soll dabei der Abzug maximal 25 Prozent betragen.

Der SBV gibt an, dass ein Pauschalabzug von 10 Prozent nur in Grenzfällen ausreichend sei. Ausser- dem sollte der Teilzeitabzug bereits ab einem Beschäftigungsgrad von 75 Prozent oder 80 Prozent ge- währt werden.

SAV und SGV lehnen den Pauschalabzug grundsätzlich ab, auch weil gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht nach Ansicht des BFS die Verknüpfung von SAKE und SESAM Daten, welche