Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten
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SUVA und SVV weisen dagegen darauf hin, dass es notwendig wäre, eine Koordination des Pauscha- labzuges mit der Unfall- und der Militärversicherung zu treffen. Die fehlende Delegationsnorm führe in der Unfall- und Militärversicherung so zu einer unerwünschten Rechtsunsicherheit, und dann letztlich die Gerichte klären müssen, ob der Pauschlabzug auch für die Unfall- und Militärversicherung anwend- bar sei. Die Fälle würden so jahrelang in der Schwebe bleiben, was sowohl für die Versicherungen wie auch die betroffenen versicherten Personen sehr ungünstig ist. Die SUVA würde sich daher eine Re- gelung des Pauschalabzuges im ATSG beziehungsweise in den dazugehörigen Verordnungsbestim- mungen wünschen. Der SVV lehnt die Umsetzung der Motion grundsätzlich ab, weil entgegen der Aus- führungen im erläuternden Bericht bei der Unfallversicherung kaum Einsparpotential wegen höherer IV-Renten bestehe. Aufgrund der Regelung zu den Komplementärrenten werden insbesondere bei IV-Graden zwischen 50 Prozent und 69 Prozent heute in vielen Fällen bereits die maximale UVG-Rente ausgerichtet. Auf der anderen Seite würden die Unfallversicherer hingegen durch die Anpassungen bei Invaliditätsgraden unter 40 Prozent massiv mehr belastet.
Die SKPE hatte keine Bemerkungen zum Pauschalabzug.
5.1.6 Behindertenorganisationen und weitere Interessierte Inclusion Handicap, Procap, Pro infirmis, insieme Schweiz, AGILE.ch, fragile Suisse, inclusione andicap ticino, Vereinigung Cerebral Schweiz, CP, Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana, Entlastungsdienst Schweiz, Entlastungs-dienst Ostschweiz, Entlastungsdienst Kanton Bern, Entlastungsdienst AG/SO, Fondation Emera, ARTISET INSOS, Stiftung Rheinleben Basel, Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, epi suisse, Stiftung Mosaik, Aids-Hilfe Schweiz,
Schweizerischer Blindenbund, SZBLIND, Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenver- band, Schweizerischer Gehörlosenbund, traversa - Netzwerk für Menschen mit einer psychi-
schen Erkrankung, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Schweizerische Vereinigung Morbus
Bechterew, DEBRA Schweiz, Behindertenforum, Behindertenforum Zentralschweiz, Schweizeri-
sche Muskelgesellschaft, ASRIMM, graap assocation groupe d'accueil et d'action psychiatrique,
CAP-CONTACT Association, Retina Suisse, duchenne Schweiz, SBLV, CCSI sowie die Anwalts- kanzlei Häfliger Haag Häfliger hätten die Erstellung invaliditätsangepasster Tabellen nach dem Lö- sungsvorschlag Riemer-Kafka/Schwegler bevorzugt, auch weil damit der Schweregrad der funktionel- len Einschränkungen besser berücksichtigt werden könne. Ein Pauschalabzug sei aber immerhin ein- fach erklärbar und für die IV-Stellen einfach umsetzbar. Allerdings können sie sich mit dem Pauscha- labzug nur einverstanden erklären, wenn er auf soliden wissenschaftlichen Grundlagen (wie die Studie BASS, Gutachten Gächter) fusst, d.h. wenn der Abzug 17 Prozent beträgt und zusätzliche lohnmin- dernde Faktoren berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend).
Für AGILE.ch, Behindertenforum Zentralschweiz, Schweizerische Muskelgesellschaft, ASRIMM,
graap assocation groupe d'accueil et d'action psychiatrique, CAP-CONTACT Association, Re- tina Suisse und duchenne Schweiz kann der Pauschalabzug hingegen nur eine befristete Lösung sein, weshalb sie verlangen, dass er ab dem 1.1.2027 durch eine Lösung mit invaliditätskonformen Ta- bellen nach dem Modell Riemer-Kafka/Schwegler ersetzt wird, was durch eine entsprechende zusätzli- che Übergangsbestimmung geregelt werden soll.
Für UP und Versicherte Schweiz ist ein Pauschalabzug hingegen zu starr und es sollte stattdessen besser auf das 1. Quartil der LSE-Tabellen abgestellt werden, weil damit die Einkommensentwicklung und allfällige Änderungen dynamisch abgebildet werden könnten.
Die FER lehnt den Pauschalabzug ab. Dieser basiert nicht auf einer methodisch soliden Grundlage, führt Ungleichbehandlungen ein und hat überdimensionale Kosten für die AHV/IV als auch für die be- rufliche Vorsorge zur Folge.
Guido Brusa lehnt den Pauschalabzug ab. Er macht geltend, dass es die Aufgabe der Invalidenversi- cherung sei, der versicherten Person eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Gelingt dies nicht, müsse folglich vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Nur dort, wo eine versicherte Person rechtsmissbräuchlich die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit vereitle, sei Platz für die An- wendung statistischer Werte. 7/18