Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten
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Die GLP lehnt den Pauschalabzug ab und möchte stattdessen, dass bis zum Jahr 2025 eine Lösung auf der Basis des Modells Riemer-Kafka/Schwegler erarbeitet wird.
Die SVP lehnt den Pauschalabzug ab. Einerseits sei er zu pauschalisierend und beziehe wichtige Fak- toren wie das Ausbildungsniveau, Alter, Wirtschaftszweig oder geografischer Wohnort nicht mit ein.
Dadurch könne es zu einer Benachteiligung der schweizerischen Randgebiete kommen. Es brauche daher dringend eine Anpassung, welche nicht nur die Realitäten in Städten berücksichtigte, sondern auch auf die Bedürfnisse der Landbevölkerung Rücksicht nehme. Auch sie macht geltend, dass mit dem Modell der Tabellenlöhne nach Riemer-Kafka/Schwegler die Löhne von beeinträchtigten Perso- nen und somit der damit einhergehende Invaliditätsgrad genauer und individueller ermittelt werden könnten.
5.1.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
SGV und SSV sehen einen Pauschalabzug grundsätzlich als taugliche Lösung, auch wenn sie Vorbe- halte betreffend die Höhe haben (vgl. nachfolgend Kap. 5.2) und grundsätzliche invaliditätsangepass- ten Lohntabellen auf der Basis des Modells Riemer-Kafka/Schwegler bevorzugen würden.
5.1.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
SGB und Travail.Suisse sehen den Pauschalabzug als eine mögliche Lösung, würden aber eine Lö- sung mit invaliditätsangepassten Tabellen nach dem Modell Riemer-Kafka/Schwegler bevorzugen.
Man anerkennt aber, dass eine Pauschallösung einfacher umsetzbar ist und für die betroffenen Versi- cherten das Risiko unerklärbarer, unterschiedlicher Handhabungen durch die IV-Stellen verringert würde. Der SBV anerkennt, dass der Pauschalabzug helfen könne, den Druck auf eine zumutbare Tä- tigkeit ausserhalb der Landwirtschaft etwas zu verringern.
SAV und SGV lehnen den Pauschalabzug ab und bevorzugen den Lösungsvorschlag Riemer-
Kafka/Schwegler. So sei eine Pauschalisierung bei der Invaliditätsgradbemessung stets nur als ultima ratio zulässig, zumal eine Differenzierung nach der Ursache des Gesundheitsschadens notwendig sei, um keine Ungleichheiten zu schaffen. Ausserdem sollte, nur weil der zeitliche Rahmen zu eng gezogen wurde, nicht auf die Erarbeitung einer Lösung nach dem Modell Riemer-Kafka/Schwegler verzichtet werden. Ein flächendeckender, pauschaler Abzug von 10 Prozent (oder zusammen mit dem Teilzeitab- zug von 20 Prozent) nach dem Giesskannenprinzip führe dagegen zu einer enormen finanziellen Zu- satzbelastung der Invalidenversicherung und auch der beruflichen Vorsorge. Das Ziel müsse dagegen angesichts der schwierigen finanziellen Situation der IV darin bestehen, die Kosten zu senken. Über die Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 sollte daher erst beschlossen werden, wenn der Bundesrat im Sinne des Auftrags des Parlaments dargelegt hat, wie er die IV-Finanzen wieder ins Gleichgewicht und die aufgelaufenen Schulden abbauen will.
5.1.5 Versicherungsinstitutionen
Die IVSK und die SVA Zürich sehen die Einführung eines Pauschalabzuges als einfach umsetzbare und pragmatische Lösung der politischen Diskussionen über den Einkommensvergleich. Diese bleibt jedoch nicht ohne entsprechende Mehrkosten, weil es zu höheren Rentenzahlungen kommt und die Zahl der IV-Rentnerinnen und -Rentner zunimmt. Davon sind auch die Pensionskassen und die Ergän- zungsleistungen betroffen. Daneben sei auch der innert kurzer Zeit aufzubringende Zusatzaufwand der IV-Stellen in Rechnung zu stellen. Zudem bestehe die Gefahr, dass die vorgeschlagene Lösung indivi- duell nicht befriedigen wird und künftig weitere Anpassungen erfolgen müssen. Es sei auch zu beach- ten, dass mit der Weiterentwicklung der IV bereits kürzlich eine Änderung der Invaliditätsgradbemes- sung erfolgt sei und man mit deren Auswirkungen noch kaum Erfahrungen habe. Es seien noch kaum Gerichtsentscheide dazu ergangen und nun soll bereits wieder eine Änderung erfolgen, welche eine Revision der laufenden Renten innert kurzer Frist erfordere.
Zudem wird auch von der IVSK bemängelt, dass die Ausführungen zu den finanziellen und personellen Auswirkungen und insbesondere zu der Anzahl zu revidierender Fälle im erläuternden Bericht nicht ge- nügend nachvollziehbar seien.