Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten

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Basis der Studie BASS bildete, aus Sicht der statistischen Methodik höchst fraglich sei, weshalb nicht auf solche Daten abgestellt werden sollte.

5.2.5 Versicherungsinstitutionen

IVSK, SVA Zürich, SKPE und SUVA haben sich zur Höhe des Pauschlabzuges nicht weiter geäus- sert.

Der SVV sieht einen Pauschalabzug von 10 Prozent hingegen in der Unfallversicherung als nicht um- setzbar. Anders als in der Invalidenversicherung werde eine Rente bei der Unfallversicherung bereits ab einem IV-Grad von 10 Prozent ausgerichtet. Ein pauschaler Abzug von 10 Prozent würde im Be- reich des UVG somit fast in jedem Fall zu einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse führen, was zu einer markanten Zunahme von Rentenzusprachen und damit der Kosten im Bereich der Unfallversi- cherung führen würde.

5.2.6 Behindertenorganisationen und weitere Interessierte Inclusion Handicap, Procap, Pro infirmis, insieme Schweiz, AGILE.ch, fragile Suisse, inclusione

andicap ticino, Vereinigung Cerebral Schweiz, Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana, Entlas- tungsdienst Schweiz, Entlastungs-dienst Ostschweiz, Entlastungsdienst Kanton Bern, Entlas- tungsdienst AG/SO, Fondation Emera, ARTISET INSOS, Stiftung Rheinleben Basel, Schweizeri- sche Multiple Sklerose Gesellschaft, epi suisse, Stiftung Mosaik, Aids-Hilfe Schweiz, Schweize- rischer Blindenbund, SZBLIND, Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Schwei- zerischer Gehörlosenbund, traversa - Netzwerk für Menschen mit einer psychischen Erkran-

kung, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Schweizerische Vereinigung Morbus Bechterew,

DEBRA Schweiz, Behindertenforum, Behindertenforum Zentralschweiz, Schweizerische Mus- kelgesellschaft, ASRIMM, graap assocation groupe d'accueil et d'action psychiatrique, CAP-CONTACT Association, Retina Suisse, duchenne Schweiz, SBLV, CCSI sowie die Anwaltskanz- lei Häfliger Haag Häfliger fordern, dass der Pauschlabzug 17 Prozent zu betragen habe (wie in der Studie BASS erwähnt), denn 10 Prozent berücksichtige nur die Lohnunterschiede von gesundheitliche beeinträchtigten Personen ohne IV-Rente. Ausserdem seien zusätzliche lohnmindernde Faktoren (wie übermässige Einschränkungen bei bestimmten Krankheiten/Krankheitsbildern, Ausbildungsniveau, Al- ter, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Dienstjahre, Wirtschaftszweig/Branchenerfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Grossregion) bis zu einem maximalen Abzug von 25 Prozent zu berücksich- tigen. Ausserdem halten sie fest, dass entgegen der im erläuternden Bericht dargelegten Ansicht des BFS die in der Studie BASS erfolgte Verknüpfung der SAKE und SESAM-Daten sehr wohl zuverläs- sige Lohnniveaus abbilde und diese Werte mit den LSE-Tabellen vergleichbar seien.

Für UP und Versicherte Schweiz sind neben der geforderten Berücksichtigung des 1. Quartils der LSE-Tabellen weitere leidensbedingte Abzüge (wie Alter, Ausbildung, Herkunft, Erwerbsbiographie etc.) vorzunehmen. Alternativ sei auch ein Abzug von 17 Prozent sowie zusätzliche leidensbedingte Abzüge denkbar. Hingegen müsse der Teilzeitabzug bereits bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 75 Prozent oder weniger gewährt werden.

CP hat sich zur Höhe des Pauschalabzuges nicht geäussert.

Die FER lehnt den Pauschalabzug grundsätzlich ab.

5.3 Übergangsbestimmungen

5.3.1 Kantone

Die Anpassung der laufenden Renten gemäss der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wird zwar grundsätzlich begrüsst, hingegen weisen die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TI, TG, UR, VD, VS, ZG darauf hin, dass die vorgesehene Frist von 2 Jahren für die Revision der laufenden Renten unrealistisch sei und auf mindestens 3 bis 4 Jahre ausgedehnt wer-