Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berg- 32

gebiete Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 85

Weitere Organisationen und Durchführungsstellen 4016

Andere Interessierte 035

Total 8991

Der vorliegende Bericht informiert über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) findet sich im Anhang.

Die Stellungnahmen sind im Internet auf der Seite Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2023 (ad- min.ch) veröffentlicht. Nachfolgend werden die wichtigsten Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammengefasst.

4. Überblick

Von den 91 Vernehmlassungsteilnehmenden wird die Einführung eines arbeitsmarktlich bedingten Pauschalabzuges auf dem statistisch bestimmten Einkommen mit Invalidität mehrheitlich als valable Lösung gesehen. Der Pauschalabzug sei einfach zu erklären und in der Praxis einfach umsetzbar. Al- lerdings bringt ein grosser Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden auch Vorbehalte an, insbesondere betreffend die Höhe des Abzuges und teils auch betreffend die Frage, ob der Pauschalabzug eine adä- quate Lösung darstellt, um sämtliche Fälle einzelfallgerecht lösen zu können. Teilweise wäre die Be- rechnung invaliditätskonformer Löhne nach dem Modell Riemer-Kafka /Schwegler bevorzugt worden. 13 Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Einführung eines Pauschalabzuges grundsätzlich ab.

Von den 78 Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich die Einführung eines Pauschalabzuges vor- stellen können, sind 65 Vernehmlassungsteilnehmende der Ansicht, dass der Abzug höher ausfallen müsste. Dabei wird auf die Studie BASS5 verwiesen, gemäss welcher das erzielbare Einkommen von gesundheitlich beeinträchtigten Personen mit einer IV-Rente 14 Prozent unter dem Durchschnittswert und 17 Prozent unter dem Medianwert liege. Ausserdem wird gefordert, dass neben dem Pauschalab- zug auch weitere individuelle Faktoren (wie tiefe Löhne in gewissen Branchen bzw. Regionen, über- mässige gesundheitliche Einschränkungen bzw. Schwankungen bei bestimmten Krankheiten, Alter,

Ausbildungsniveau, Branchenerfahrung und Wirtschaftszweig, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Dienstjahre) durch zusätzliche Abzüge berücksichtigt werden sollten. Dabei solle der Abzug gesamt- haft maximal 25 Prozent betragen.

Mit den vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen, welche die Anpassung des Invaliditätsgrades bei laufenden Renten sowie die Möglichkeit einer Neuanmeldung nach einer früheren Rentenablehnung regeln, zeigt sich eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden einverstanden. Ein Teil der Ver- nehmlassungsteilnehmenden macht geltend, dass gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen keinen Grund darstelle, um auf eine Neuanmeldung einzutre- ten. Andererseits wird von einem anderen Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, dass auf eine Neuanmeldung auch eingetreten werden sollte, wenn der Anspruch auf eine Umschulung zu ei- nem früheren Zeitpunkt aufgrund eines zu geringen IV-Grades abgelehnt wurde.

Viele Vernehmlassungsteilnehmende (darunter Kantone, Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft, Versicherungsinstitutionen, Behindertenorganisationen und weitere Interessierte) verlan- gen, dass keine Revision mit vollumfänglicher Überprüfung der medizinischen und ökonomischen Situ- ation bei laufenden Renten durchgeführt werden sollten. So soll zum einen eine allfällige Schlechter- stellung verhindert und zum anderen der administrative und zeitliche Aufwand minimiert werden.

5 Büro BASS, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Januar 2021, abrufbar unter https://www.wesym.ch/cvfs/5690459/web/wesym.ch/media/medien/Gutachten_BASS.pdf.