Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Grundsatz führe zu einer fast voraussetzungslosen Neuanmeldungsmöglichkeit und damit der Möglich- keit gleichzeitig eine Verschlechterung geltend zu machen, welche dann aufgrund der Offizialmaxime untersucht werden müsse, obwohl eine solche nicht glaubhaft gemacht wurde. Aus diesem Grund sollte eine Neuanmeldung weiterhin nur möglich sein, wenn eine Sachverhaltsänderung vorliegt bzw. glaubhaft gemacht werden kann.
Für BE wären die Anforderungen an eine Neuanmeldung bzw. an die Glaubhaftmachung der Errei- chung eines rentenbegründenden IV-Grades zu reduzieren, weil es sich bei der Invaliditätsgradbemes- sung grundsätzlich um ein komplexes Thema handelt. UR gibt dagegen zu bedenken, dass man be- züglich der Neuanmeldungen regeln müsste, ob die in der Vergangenheit bereits gewährten leidensbe- dingten Abzüge für die Neuberechnung des IV-Grades im Rahmen der Glaubhaftmachung weiterhin zusätzlich zum neuen Pauschalabzug berücksichtigt werden sollen oder nicht.
Die Kantone AG und VS plädieren dafür, dass eine Neuanmeldung auch in denjenigen Fällen ermög- licht wird, in welchen der Anspruch auf eine Umschulung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgelehnt wurde.
5.3.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Grüne und SP zeigen sich einverstanden mit der Anpassung der laufenden Renten und der Möglich- keit einer Neuanmeldung nach einer früher erfolgten Rentenablehnung. Sie möchten hingegen zusätz- lich auch die Möglichkeit einer Neuanmeldung in denjenigen Fällen, in welchen früher der Anspruch auf eine Umschulung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgelehnt worden war.
Die Mitte, EVP, FDP und die SVP äusserten sich nicht zu den vorgesehenen Übergangsbestimmun- gen.
5.3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
SGV und SSV begrüssen die durch die Übergangsbestimmungen vorgesehene Gleichbehandlung. Es dürfe allerdings nicht zu einer Schlechterstellung kommen bzw. es sollte keine vollumfängliche Neuprü- fung des Falles erfolgen. Ausserdem sollte eine Neuanmeldung auch bei einer abgelehnten Umschu- lung möglich sein, wobei es zudem unabdingbar sei, dass die versicherten Personen aktiv über die Möglichkeit der Neuanmeldung informiert würden.
5.3.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
SGB und Travail.Suisse begrüssen grundsätzlich die vorgesehenen Übergangsbestimmungen, aller- dings müsse sichergestellt werden, dass es zu keiner Schlechterstellung kommt. Ausserdem sollte es keine vollumfängliche Neuprüfung der Fälle geben, sondern lediglich eine Neuberechnung des IV-Gra- des erfolgen. Zudem sei der Anspruch auf eine Neuanmeldung auch auf Fälle auszudehnen, bei wel- chem eine Umschulung aufgrund eines zu geringen IV-Grades abgelehnt worden war, wobei auch si- chergestellt werden müsste, dass die versicherten Personen aktiv über die Möglichkeit informiert wür- den.
SBV, SAV und SGV haben sich zu den Übergangsbestimmungen nicht geäussert.
5.3.5 Versicherungsinstitutionen
IVSK und SVA Zürich zeigen sich grundsätzlich mit einer Anpassung der laufenden Renten einver- standen, haben jedoch Vorbehalte bezüglich der Frist für die Revisionen. Es sei zu beachten, dass es zu einer Mehrbelastung komme, welche nicht nur die Sachbearbeitung, sondern auch die RAD, die Gutachterstellen, die Eingliederungsstellen und die Rechtsdienste betreffe. Auch die bereits heute sehr langen Wartefristen für die Erledigung von Gutachtensaufträgen müssten erwähnt werden, weil hier weitere Verzögerungen für die versicherten Personen nicht mehr tragbar sind. Es sollten daher entwe- der nur diejenigen Renten revidiert werden, welche ab dem 1. Januar 2022 gesprochen worden sind, womit gleichzeitig die Ungleichbehandlung der Rentenbezügerinnen- und Rentenbezügern, welche am 1. Januar 2022 bereits das 55. Altersjahr erreicht hatten, verhindert werden könne. Oder es müsse die