Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
den müsse. Teilweise wird gar eine Koordination mit der 10-jährigen Übergangsfrist gemäss Buch- stabe b Absatz 3 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG)7 zur Änderung vom 19. Juni 2020 gefordert. BE möchte zudem die Inkraftset- zung per 1.1.2024 überprüft haben, da diese für die Vorbereitung der Umsetzung zu kurz sei.
Es müsse diesbezüglich berücksichtigt werden, dass die betroffenen Fälle nur teilweise aus dem Sys- tem herausgelesen werden könnten (IV-Grad unter 70 Prozent und Alter unter 55), es danach aber notwendig sei, jedes Dossier manuell darauf zu überprüfen, ob dem Invalideneinkommen ein statisti- sches Einkommen zugrunde liege oder nicht. Die ganzen Revisionen führten neben der Mehrbelastung in der Sachbearbeitung auch bei den Eingliederungsfachleuten, dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) und den Rechtsdiensten zu einem Mehraufwand. Daneben müsse auch beachtet werden, dass das bereits sehr stark ausgelastete System der medizinischen Begutachtung zusätzlich belastet werde,
was zu zusätzlichen Verzögerungen im Verfahren führe. Dies könne den versicherten Personen kaum mehr zugemutet werden. Eine Mehrbelastung entstehe in der Folge auch bei den Ausgleichkassen (Rentenberechnung inkl. Nachzahlungen und Verrechnungen), den Ergänzungsleistungen und bei den
Versicherungsgerichten. Die Kantone AI, BE, BL, FR, GE, GL, LU, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TI, TG,
UR, VD, VS, ZG fordern daher, dass den IV-Stellen im Rahmen der Globalbudgets nach Art. 53 IVV die zusätzlichen notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, wobei teilweise die Zahl von einem dauerhaften zusätzlichen Personalbedarf von 10 Prozent genannt wird.
Die Kantone BS, LU, NE, VS, VD, ZH sowie die SODK und die SKOS fordern zudem, dass es im Rah- men der Revision der laufenden Fälle zu keinen Schlechterstellungen kommen dürfe, insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen früher ein höherer leidensbedingter Abzug gewährt wurde als nun mit dem Pauschlabzug angerechnet würde. Auch die Kantone AI, AR, BL, GE, GL, LU, NW, OW, SO, TG, TI, ZG werfen die Frage auf, was bei einer allfälligen Schlechterstellung geschehen soll und schlagen vor, dass allfällig nur diejenigen laufenden Renten revidiert würden, welche ab dem 1.1.2022 gewährt wurden und bereits nach den neuen Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV berechnet und im neuen stufenlosen Rentensystem festgelegt wurden. Oder es sollte insgesamt auf eine Anpassung be- reits rechtskräftig entschiedener Fälle verzichtet werden. Auf diese Weise könnte auch eine Ungleich- behandlung der laufenden Renten von Personen vermieden werden, welche am 1.1.2022 bereits das
55. Altersjahr zurückgelegt hatten und nach Buchstabe c der Übergangsbestimmungen IVG zur Ände- rung vom 19. Juni 2020 weiterhin nach dem Recht gültig bis zum 31. Dezember 2021 beurteilt bleiben. Für die Kantone BE, VD und ZG müssten dagegen auch die laufenden Renten von Personen ange- passt werden, welche am 1.1.2022 bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten, weil dies ansonsten eine kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung bedeute. VS schlägt für eine erhöhte Rechtsicher- heit und Klarheit vor, in der Übergangsbestimmung IVV direkt festzuhalten, dass die Renten von Per- sonen, welche am 1.1.2022 bereits 55 Jahre oder älter waren, nicht revidiert werden.
Die Kantone BE, JU und SO schlagen dagegen vor, dass im Rahmen der Anpassung der laufenden Renten keine Revision mit umfassender Überprüfung des medizinischen und ökonomischen Sachver- haltes vorgenommen werde, sondern lediglich eine administrative Revision mit einer blossen Neube- rechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung des neuen Pauschalabzuges. Letztlich bleibe dabei der versicherten Person gegebenenfalls bei veränderter Sachlage immer noch die Möglichkeit bei der Einleitung der Revision (oder allenfalls auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens) eine mas- sgebliche Sachverhaltsänderung geltend zu machen, womit eine ordentliche Revision nach Artikel 17 Abs. 1 ATSG Platz greifen würde. Eine rein administrative Revision wäre wesentlich einfacher durch- führbar, würde den Mehraufwand bei den IV-Stellen merklich reduzieren und ausserdem würden sich auch keine Probleme mit der Koordination mit den Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergeben.
Bezüglich der Möglichkeit einer Neuanmeldung nach vorgängiger Rentenablehnung wegen eines zu geringen IV-Grades weisen AI, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO; SZ, TG, TI, ZG darauf hin, dass diese Regelung eine Abweichung vom Grundsatz sei, dass Änderungen der gesetzlichen Grundlagen keinen Grund darstellen, um auf eine Neuanmeldung einzutreten. Eine Abweichung von diesem