Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten

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5. Ergebnisse im Einzelnen

5.1 Einführung eines Pauschalabzuges

5.1.1 Kantone Die Mehrheit der Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, SG, SZ,

TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) sowie die SODK und die SKOS erklären sich mit der vorgesehenen Einfüh- rung eines Pauschalabzuges grundsätzlich einverstanden. Abgelehnt wird der Pauschalabzug dage- gen von den Kantonen AI, SH, TG. Der arbeitsmarktlich bedingte Pauschalabzug auf dem statistisch bestimmten Einkommen mit Invalidität wird als mögliche Lösung gesehen, welche einfach zu erklären und in der Praxis einfach umzusetzen ist. Aufgrund der klaren Regelung wird auch davon ausgegan- gen, dass dadurch Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können. UR hebt hervor, dass vom Pau- schalabzug Frauen wie Männer gleichermassen profitieren können.

Die Kantone AI, BL, FR, GL, NW, OW, SZ, TI, UR weisen allerdings darauf hin, dass die von der Poli- tik geforderte neue Lösung bei der Invaliditätsgradbemessung zu Mehrkosten bei der Invalidenversi- cherung, den Ergänzungsleistungen und auch der beruflichen Vorsorge führe, wobei dabei auch der personelle Mehraufwand einberechnet werden müsste. Ausserdem bemängeln die Kantone AG, AI, BL, BS, GE, GL, LU, NE, OW, SZ, VD, ZG, ZH sowie die SODK, dass die Ausführungen zu den finan- ziellen und personellen Auswirkungen und zu der Anzahl zu revidierender Fälle im erläuternden Bericht nicht genügend nachvollziehbar seien. Es bräuchte insbesondere konkrete Annahmen zu den aktuel- len und den erwarteten Leistungsbeziehenden. Ansonsten könnten die Auswirkungen auf die Sozial- hilfe kaum abgeschätzt werden.

Ein Teil der Kantone (AI, AR, BL, FR, GR, GL, NW, OW, SH, TG, TI, VD, VS, ZG) stellt zudem in Frage, dass mit der Pauschallösung die notwendige individuelle Gerechtigkeit erreicht werden kann, weil die Abstufung letztlich sehr grob bleibt. FR weist zudem drauf hin, dass es zu einer Beschränkung des Ermessensspielraums der IV-Stellen komme, obwohl ein solcher das Finden einer einzelfallge- rechten Lösung ermöglichen würde. Es wird auch befürchtet, dass aufgrund der vom Parlament ver- langten kurzen Frist für die Umsetzung vorliegend gewählte Pauschallösung zukünftig allenfalls eine weitere Anpassung bräuchte. Es wäre daher eine statistisch fundierte, umfassende und abschlies- sende Regelung bevorzugt worden, deren Kompatibilität mit Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)6 sichergestellt gewe- sen wäre. Die Kantone AG, BS, JU, LU, NE, SO, VD, ZG, ZH und die SODK hätten eine Lösung mit invaliditätsangepassten Lohntabellen auf der Basis des Modells Riemer-Kafka/Schwegler bevorzugt, zumal damit der Schweregrad der funktionellen Leistungseinbusse besser berücksichtigt würde.

Es wird von einigen Kantonen (AI, AR, BL, FR, GR, GL, NW, OW, SZ, TG, TI, ZG) auch darauf hinge- wiesen, dass es ungünstig sei, trotz der fehlenden Erfahrung und Evaluation der Neuerungen, welche mit der Weiterentwicklung der IV eingeführt wurden und ebenfalls die Invaliditätsgradbemessung be- treffe, nun die Grundlagen für den Einkommensvergleich abermals zu ändern.

Für NE und VD hätte der Pauschalabzug auch für die Unfall- und Militärversicherung eingeführt wer- den sollen, da nur so eine sinnvolle Koordination und Harmonisierung der verschiedenen Sozialversi- cherungssysteme sichergestellt wäre.

5.1.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die Mitte, EVP, FDP, Grüne und SPS sehen den vorgeschlagenen Pauschalabzug als eine mögliche Lösung, wobei Vorbehalte bezüglich der Höhe des Abzuges vorgebracht werden (vgl. nachfolgend Kap. 5.2). Die Mitte und EVP hätten aber eine Lösung mit invaliditätsangepassten Lohntabellen auf der Basis des Modells Riemer-Kafka/Schwegler bevorzugt.

6 SR 830.1