Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/95: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) · 18 Seiten
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Frist für die Revision der Fälle um mindestens 1-2 Jahre verlängert werden, damit der Zusatzaufwand vernünftig geglättet werden kann. Noch besser wäre eine Koordination der Übergangsfrist mit der 10- jährigen Übergangsfrist der Weiterentwicklung IV gemäss Bst. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.
Ausserdem müsse unbedingt lediglich eine vereinfachte, administrative Rentenrevision des Bestandes erfolgen und auf eine inhaltliche (materielle) Rentenrevision verzichtet werden. Eine "vereinfachte"
Rentenrevisionen beschleunige die Anpassung und vermindere den Mehraufwand, insbesondere wür- den allfällig involvierten Arbeitgeber, behandelnde Ärzte und Spitäler nicht mit zusätzlicher Administra- tion belastet. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass den IV-Stellen - gestützt auf Art. 53 IVV - für den dauerhaft erwarteten Mehraufwand von geschätzt 10 Prozent die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die in personeller Hinsicht für die Umsetzung notwendig sind.
Bezüglich der Möglichkeit zur Neuanmeldung nach vorausgehender Rentenablehnung wird geltend ge- macht, dass damit der juristische Grundsatz missachtet werde, dass Rechtsänderungen allein keinen Grund für das Eintreten auf eine Neuanmeldung darstellen. Es sollte daher für bereits rechtskräftig ent- schiedene Fälle kein Rückkommenstitel (voraussetzungslose Neuanmeldungen) geschaffen werden. SUVA, SVV und SKPE haben sich zu den vorgesehenen Übergangsbestimmungen nicht geäussert.
5.3.6 Behindertenorganisationen und weitere Interessierte Inclusion Handicap, Procap, Pro infirmis, insieme Schweiz, AGILE.ch, fragile Suisse, inclusione
andicap ticino, Vereinigung Cerebral Schweiz, Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana, Entlas- tungsdienst Schweiz, Entlastungs-dienst Ostschweiz, Entlastungsdienst Kanton Bern, Entlas- tungsdienst AG/SO, Fondation Emera, ARTISET INSOS, Stiftung Rheinleben Basel, Schweizeri- sche Multiple Sklerose Gesellschaft, epi suisse, Stiftung Mosaik, Aids-Hilfe Schweiz, Schweize- rischer Blindenbund, SZBLIND, Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Schwei- zerischer Gehörlosenbund, traversa - Netzwerk für Menschen mit einer psychischen Erkran-
kung, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Schweizerische Vereinigung Morbus Bechterew,
DEBRA Schweiz, Behindertenforum, Behindertenforum Zentralschweiz, Schweizerische Mus- kelgesellschaft, ASRIMM, graap assocation groupe d'accueil et d'action psychiatrique, CAP-CONTACT Association, Retina Suisse, duchenne Schweiz, SBLV, CCSI sowie die Anwaltskanz- lei Häfliger Haag Häfliger begrüssen die Gleichbehandlung der bestehenden IV-Rentenbezügerinnen und -Bezüger. Allerdings sehen sie in der Anpassung an die neuen Bestimmungen keinen Revisions- grund nach Artikel 17 ATSG, so dass es auch keine umfassende Neubeurteilung des Sachverhaltes in medizinischer und ökonomischer Hinsicht brauche; es brauche lediglich eine Neuberechnung des IV-Grades mit dem Pauschalabzug. Nur bei zusätzlichem Vorliegen von veränderten Verhältnissen sollte eine umfassende Neubeurteilung stattfinden. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass es zu kei- ner Schlechterstellung kommt, zum Beispiel in Fällen, in welchen früher ein höherer Abzug von bei- spielsweise 25 Prozent gewährt wurde.
Auch für UP und Versicherte Schweiz sollte es nicht zu einer umfassenden Neubeurteilung der medi- zinischen und ökonomischen Situation, sondern lediglich zu einer administrativen Anpassung des IV-Grades kommen.
Inclusion Handicap, Procap, Pro infirmis, insieme Schweiz, AGILE.ch, fragile Suisse, inclusione
andicap ticino, Vereinigung Cerebral Schweiz, Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana, Entlas- tungsdienst Schweiz, Entlastungs-dienst Ostschweiz, Entlastungsdienst Kanton Bern, Entlas- tungsdienst AG/SO, Fondation Emera, ARTISET INSOS, Stiftung Rheinleben Basel, Schweizeri- sche Multiple Sklerose Gesellschaft, epi suisse, Stiftung Mosaik, Aids-Hilfe Schweiz, Schweize- rischer Blindenbund, SZBLIND, Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Schwei- zerischer Gehörlosenbund, traversa - Netzwerk für Menschen mit einer psychischen Erkran-
kung, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Schweizerische Vereinigung Morbus Bechterew,
DEBRA Schweiz, Behindertenforum, Behindertenforum Zentralschweiz, Schweizerische Mus- kelgesellschaft, ASRIMM, graap assocation groupe d'accueil et d'action psychiatrique, CAP-CONTACT Association, Retina Suisse, duchenne Schweiz, SBLV, CCSI sowie die Anwaltskanz- lei Häfliger Haag Häfliger, UP und Versicherte Schweiz begrüssen zudem die Möglichkeit zur Neu-