Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
4.4.4 Art. 24 EPDG
Die Strafbestimmung macht aus Sicht it-rm wenig Sinn. Angenommen, ein Arzt greift auf ein gesperrtes, d. h. für ihn noch nicht freigegebenes Patientendossier zu, dann wäre der Tatbestand aus Sicht it-rm erfüllt.
4.4.5 Neue Artikel und weitere Anliegen zum EPDG
Der Kanton NE beantragt die Einführung eines neuen Artikels 9bbis wie folgt: « Die Patientenindexe (MPI) und Verzeichnisse der Gesundheitsfachpersonen (HPD) können im Rahmen von Zusatzdiensten verwendet werden.»
Mithilfe eines von der Patientin bzw. vom Patienten gescannten QR-Codes könnten gemäss dem Kanton VS und CARA einer Gesundheitseinrichtung für einen begrenzten Zeitraum (z. B. 30 Tage) Zugangsrechte erteilt werden. Dazu muss sich die Patientin bzw. der Patient einloggen.
Der Kanton VS und CARA möchten, dass die Patientin bzw. der Patient den Notfallzugriff bis hin zu Dokumenten der eingeschränkten Ebene standardmässig aktiviert hat und dass er den Notfallzugriff deaktivieren kann, wenn er dies wünscht.
Der Bund muss gemäss dem Kanton VS und CARA sicherstellen, dass eine technische Verbindung zwischen der Plattform und den eidgenössischen Registern der Medizinal-, Gesundheits- und Psychologieberufe besteht. Dies wäre eine grosse Hilfe für die Verwaltung der Gemeinschaften und würde die Richtigkeit der Daten der Gesundheitsfachpersonen gewährleisten.
Die KSG schlägt vor, im EPDG die Grundlagen für die Kennzeichnung von Primärsystemen und die Verpflichtung von Gesundheitsfachpersonen, für den Zugang zum EPD gekennzeichnete klinische Informationssysteme zu verwenden, zu schaffen. Die langsame Einführung des EPD bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe beruht zu einem grossen Teil auf der fehlenden Schnittstelle zwischen ihrer normalen Software und dem EPD. Die Verpflichtung, eine Software mit dem Label «EPD-kompatibel» zu verwenden, würde dieses Problem endgültig lösen und gleichzeitig die Datensicherheit im Schweizer Gesundheitssystem erhöhen. Es soll daher gemäss KSG eine neue Bestimmung wie folgt aufgenommen werden:
«1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen sind zur Nutzung einer Anwendung mit Label verpflichtet.
2 Der Bundesrat erlässt die Regeln für den Erhalt des Labels.»
MDS schlägt einen neuen Artikel 3abis vor, mit folgendem Wortlaut: «Die Kantone können alle Aufgaben im Zusammenhang mit der automatischen Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers und der Widerspruchsverwaltung an eine Stammgemeinschaft delegieren.»
MDS schlägt einen neuen Artikel 9bbis wie folgt vor: « Die Patientenindexe (MPI) und Verzeichnisse der Gesundheitsfachpersonen (HPD) können im Rahmen von Zusatzdiensten mit ähnlichen Zwecken wie das EPD verwendet werden. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest und erteilt die entsprechenden Bewilligungen.»
Gemäss ASSGP soll im EPDG eine Möglichkeit geschaffen werden, wonach Registereinträge erstellt werden können und so Personen durch das Prüfzentrum über die Teilnahmemöglichkeit in klinischen Studien informieret werden können.
BINT führt verschiedene Vorschläge für zusätzliche Bestimmungen an, die in das EPDG aufgenommen werden könnten:
1) Zum Thema Digitalisierung und Nutzung der Daten:
Aus dem EPD Liechtenstein könnte die Schweiz übernehmen, dass eine minimale Füllung (Dokumente, die wenn zum Patienten vorhanden, zwingen im EPD sein müssen; wenn vor-