Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

die Patientenverfügung zu erlassen. Diese sollen vorsehen, dass auf Patientenverfügungen im Falle einer eintretenden Urteilsunfähigkeit sämtliche Personen – das heisst auch Vertreterinnen und Vertreter – ausschliesslich in Form eines «read only»-Zugangs zugreifen können.

Damit für minderjährige Personen das Arztgeheimnis bestehen bleibt, muss es gemäss SBK und EVS möglich sein, dass auf ausdrücklichen Wunsch der urteilsfähigen minderjährigen Person gewisse Informationen zu ihrem Schutz nicht ins EPD geschrieben werden. Eine gute Information der minderjährigen Personen ist zwingend notwendig.

Zunächst einmal scheint gemäss Schweri das Alter von 16 Jahren besonders hoch angesetzt zu sein. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Kind oder Jugendlicher vor diesem Alter einen Arzt aufsucht, ohne dass er wünscht, dass seine Eltern über alle Hintergründe des Arztbesuchs informiert werden, indem sie auf sein EPD zugreifen, ohne ihn um seine Meinung bitten zu müssen. Auch ein Kind unter 16 Jahren hat das Recht auf Wahrung seiner ärztlichen Schweigepflicht. Die Verpflichtung, die Daten im EPD zu speichern, läuft somit auf eine Verpflichtung hinaus, einem Dritten (dem Vertreter) medizinische Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, zur Verfügung zu stellen, was genau den Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllt. Dies würde die Berufsangehörigen unter berufsethischen (Loyalität gegenüber dem Patienten und dessen Vertrauen) und rechtlichen (Verletzung des Berufsgeheimnisses) Gesichtspunkten in eine besonders heikle Lage bringen.

Angesichts der oben angeführten Elemente würde gemäss Schweri die Entscheidung, ob die Information aufgezeichnet werden sollte, allein von der Fachkraft und nicht von der Patientin bzw. dem Patienten abhängen. Diese paternalistische Logik entspricht nicht dem Ziel, den Patientinnen und Patienten eine bessere Kontrolle über ihre Gesundheit zu geben. Die vertretene Person hätte keine Möglichkeiten, die Speicherung bestimmter Daten in ihrem EPD zu verhindern.

Ein Notfallzugriff soll gemäss SDV nur dann möglich sein, wenn die Patientin bzw. der Patient zuvor ihr bzw. sein Recht auf Selbstbestimmung wahrgenommen hatte, ihr bzw. sein EPD also mit dem eigenen Identifikationsmittel verknüpft hatte. Der SDV schlägt folgende Ergänzung von Absatz 5 Buchstabe a vor: «auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier bereits einmal zugegriffen hat»

Bei Gesundheitsdaten geht es gemäss senesuisse und ASPS um die schützenswertesten und höchstpersönlichen Informationen überhaupt. senesuisse und ASPS beantragen daher einen Verzicht auf die automatische Eröffnung von Dossiers für Urteilsunfähige und für Minderjährige. Bitte keine Entscheidungsbefugnis für die Vertretungspersonen.

Absatz 1:

Der SWR begrüsst grundsätzlich die Regelung. Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe ist für den Rat nicht klar im EPDG geregelt und sollte im Verordnungsrecht präzisiert werden. Beispielsweise sollte die Frage geklärt werden, ob der Zugriff der Eltern/vertretenden Person mit der Vollendung des 16. Lebensjahres automatisch gelöscht oder das bestehende EPD geschlossen und neu mit anderen Benutzerrechten eröffnet wird und wie in diesem Falle die bereits im EPD erfassten Daten migriert werden. Zudem muss geklärt werden, was passiert, wenn Daten zu Forschungszwecken mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bereits verwendet wurden und der/die 16-jährige Jugendliche aber nicht oder nicht mehr in deren Verwendung für die Forschung einwilligt.

Absatz 3:

In der Praxis hat es sich gemäss unimedsuisse als problematisch gezeigt, dass die gesetzliche Vertretung automatisch Zugriff hat auf das EPD der ihr zugeordneten Person unter 17 Jahren. Der Schutz von vertraulichen Informationen dieser Personen ist so nicht möglich. Diese Problematik wird sich noch verschärfen, wenn das EPD automatisch eröffnet wird und befüllt werden muss. Entsprechend ist sowohl die automatische Eröffnung bzw. der automatisch gewährte Zugriff für die gesetzliche Vertretung auf das EPD von Personen unter 17 Jahren und nicht urteilsfähigen Personen generell zu prüfen und im Hinblick auf einen höheren Schutz der vertretenen Person neu zu regeln. Es ist gemäss unimedsuisse auf die Mechanismen und