Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Richtschnur angegeben. Auch wenn es sich bei der Eröffnung eines EPD nicht um eine medizinische Massnahme handelt, wurde basierend auf diesem Grundsatz die Regelung zur Vertretung von Minderjährigen im EPDG aufgenommen.

Daraus folgt einerseits, dass Jugendliche ab 16 Jahren eigenständig auf ihr EPD zugreifen können. Andererseits müssen sie persönlich über die bevorstehende Eröffnung und die Widerspruchmöglichkeit informiert werden. Diese Lösung hat zur Folge, dass beispielsweise ein 14-jähriges Kind, obwohl diesbezüglich eigentlich bereits urteilsfähig, trotzdem nicht selbstständig entscheiden kann, ob für es ein EPD eröffnet wird oder nicht.

Der Bundesrat wird die Einzelheiten der Eröffnung eines EPD für eine vertretene Person und die Modalitäten des Zugangs für die Vertreterin oder den Vertreter im Ausführungsrecht festlegen. Dabei wird er sich auf die bereits heute geregelten Anforderungen und Prozesse stützen, die von den Stammgemeinschaften im Falle einer Vertretung erfüllt werden müssen (vgl. Ziff. 8.4 EPDV-EDI Anhang 2). Des Weiteren können im Alltag beispielsweise folgende Ausnahmesituationen auftreten:

– Eine Gesundheitsfachperson vermutet nach der Konsultation eines unter 16-jährigen Kindes eine Kindeswohlgefährdung durch eine erziehungsberechtigte Person. Aufgrund des Verdachts muss die Gesundheitsfachperson in der Lage sein, entsprechende Massnahmen vorzubereiten oder einzuleiten, ohne dass die erziehungsberechtigte Person, welche das EPD verwaltet, bereits Kenntnis vom Verdacht erhält. Gleichzeitig ist die Gesundheitsfachperson in der Pflicht, behandlungsrelevante Dokumente im EPD zur Verfügung zu stellen, was im Widerspruch zur vorherigen Aussage steht.

– Ein unter 16-jähriges Kind begibt sich in gynäkologische Behandlung, um ein Kontrazeptivum zu erhalten. Das Kind will nicht, dass die Eltern, die das EPD des Kindes verwalten, von der Verschreibung erfahren. Die Gesundheitsfachperson untersteht entsprechend der ärztlichen Schweigepflicht. Gleichzeitig ist die behandelnde Gesundheitsfachperson in der Pflicht die behandlungsrelevanten Dokumente (beispielsweise das elektronische Rezept) im EPD bereitzustellen.

– Die Konsultation einer urteilsfähigen Patientin oder eines urteilsfähigen Patienten führt zur Diagnose einer übertragbaren Krankheit, es wird jedoch keine Weitergabe dieser Information an möglicherweise infizierte Nahestehende gewünscht. Dies fällt unter die ärztliche Schweigepflicht, selbst wenn die möglicherweise mitbetroffenen Personen durch dieselbe Gesundheitsfachperson behandelt werden. Wenn eine dieser nahestehenden Personen als Stellvertretung im EPD Einsicht gewährt bekommen hat, könnte bei derzeit korrekter Bereitstellung der entsprechenden Dokumente eine ärztliche Schweigepflichtverletzung auftreten.

In solchen Ausnahmesituationen, in denen eine mögliche Gefährdung von unter 16-jährigen Kindern oder eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht die Folge wäre, soll eine Gesundheitsfachperson von der Pflicht entbunden werden, die behandlungsrelevanten Daten im EPD zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Regelungen sollen im Ausführungsrecht vorgesehen werden.