Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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(Art. 14 Abs. 1 Bst. d), bei welchen es zweckmässig und ökonomisch sinnvoll sein kann, diese an Organisationen oder Personen mit speziellem Fachwissen zu übertragen.
Pilotprojekte
Auf Basis der aktuellen gesetzlichen Grundlagen im EPDG können keine Pilotprojekte im EPD-Kontext durchgeführt werden. Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll die Durchführung von Pilotprojekten, mit denen zeitlich und räumlich befristet vom geltenden EPDG abgewichen werden kann, ermöglicht werden. Die Pilotprojekte sollen dabei insbesondere zur Erprobung neuer Funktionalitäten, die zur Nutzung und Akzeptanz sowie zur Weiterentwicklung des EPD beitragen. Die Pilotprojekte sind inhaltlich begrenzt (s. Art. 19h Abs. 3) und müssen sicherstellen, dass eine Teilnahme freiwillig ist. Entsprechende Bewilligungsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Evaluation von Pilotprojekten durch die Projektpartner werden durch den Bundesrat festgelegt.
Nach Abschluss eines Pilotprojekts kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen, die vom Vorentwurf abweichen oder die damit zusammenhängende Rechte und Pflichten festlegen, anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat, dass die neue Funktionalität zur Erreichung der Zielsetzung beiträgt. Damit wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, erfolgreiche Pilotprojekte auch nach deren Abschluss weiterzuführen. Denn es ist nicht nachvollziehbar ist, warum ein erfolgreiches Projekt abgebrochen werden soll, bis die entsprechenden Massnahmen in eine definitive Regelung überführt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur während einem Jahr nach Ende des Pilotprojektes, damit der Zustand ohne entsprechende demokratische Legitimierung nicht undefiniert andauert. Somit hat der Bundesrat ein Jahr nach Ende des Pilotprojektes Zeit, um der Bundesversammlung einen angepassten Entwurf vorzulegen.
Vertretung
Der Vorentwurf regelt explizit, wer für minderjährige Personen und urteilsunfähige Personen ein EPD eröffnen beziehungsweise den Widerspruch einlegen kann. So wird vorgeschlagen, dass urteilsfähige minderjährige Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, selbständig über die Eröffnung, Schliessung und die Erklärung des Widerspruchs entscheiden können. Die Regelung basiert auf den Richtlinien zur Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften31. Die Leitlinien halten zwar fest, dass nicht von einer fixen Altersgrenze für die Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann, da Kinder sich unterschiedlich entwickeln und die Urteilsfähigkeit nicht allgemein, sondern immer in Hinblick auf eine konkrete Willensäusserung beurteilt werden muss. Dennoch wird als grobe Orientierung für Willensäusserungen betreffend komplexe und über einen längeren Zeitraum andauernde Behandlungen ein Mindestalter von 16 Jahren als
31 Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) (Hrsg.) (2019): Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis Schlussbericht. Bern: SAMW. Kann abgerufen werden unter: www.samw.ch > SAMW > Ethik > Themen A–Z > Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis (Stand: 23.02.2023).