Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Neuregelung Abfragedienst

Der Metadatenindex (MDI) gehört zu den vom Bund betriebenen Abfragediensten und beinhaltet alle gültigen und verpflichtend zu verwendenden Attribute (Metadaten und Value Sets) bei der Registrierung von EPD-Dokumenten. Er enthält keine Personendaten von Patientinnen und Patienten. Der MDI soll neu nicht nur im EPD-Kontext genutzt werden und auch zusätzliche Daten enthalten, welche für die EPD-Grundfunktionalität nicht notwendig sind (vgl. Beispiel folgend). Der MDI soll entsprechend mit dem vorliegenden Vorentwurf neu nicht mehr nur für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften genutzt werden, sondern auch weiteren interessierten Akteuren im Gesundheitswesen zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend soll der MDI auch mit weiteren Datensätzen als den bisher beschriebenen ergänzt werden (s. Art. 14 Abs. 4). Ein Beispiel hierfür ist ein medizinischer Anwendungsfall ausserhalb des EPD, bei dem die Daten standardisiert codiert werden müssen: So benötigt beispielsweise eine Apothekerin im Prozess der eMedikation nicht nur den für die Patientin oder den Patienten bestimmten und im EPD abgelegten Medikationsplan (Medication Card document), sondern für die Apothekerin sind im Rahmen der Abgabekontrolle weitere Dokumente und/oder Prozesse (ausserhalb des EPD) relevant. Diese Dokumente und/oder Prozesse können ohne eine Neuregelung des MDI nur erschwert einheitlich, semantisch standardisiert und im Zusammenspiel mit dem EPD für die Patientin oder den Patienten und die Gesundheitsfachpersonen nutzbringend umgesetzt werden. Als weiteres Beispiel können Labor- oder Radiologie-Aufträge und -Befunde genannt werden: Ein behandelnder Arzt verordnet für die Patientin oder den Patienten eine radiologische Untersuchung. Diese Verordnung wird nicht im EPD abgelegt, sondern direkt zwischen den Leistungserbringern ausgetauscht. Nach der radiologischen Untersuchung wird eine Befunddokumentation zusammen mit dem Röntgenbild wieder zwischen den Gesundheitsfachpersonen ausgetauscht und durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt geprüft. Diese bzw. dieser stellt daraufhin die Diagnose, welche erst zu diesem Zeitpunkt zusammen mit den Radiologiedaten ins EPD gehören.

Der MDI wird mit dieser Änderung vom reinen Abfragedienst im EPD-Kontext zu einem nationalen Terminologie-Server im Kontext des ganzen Gesundheitswesens. Damit wird einem breit abgestützten Bedürfnis im Gesundheitswesen entsprochen, nämlich der Bereitstellung einheitlicher semantischer Standards durch eine zentrale Stelle.

Auslagerung Aufgaben

Für die Auslagerung einzelner Vollzugsaufgaben des Bundes ist die formell-gesetzliche Grundlage im bestehenden EPDG nicht ausreichend. Die Rechtsgrundlagen sollen mit dem Vorentwurf dahingehend angepasst werden, dass der Bund bestehende und weitere Aufgaben an Dritte auslagern kann. Bei bestehenden Aufgaben handelt es sich insbesondere um Informations-, Koordinations- und Evaluationsaufgaben nach den Artikeln 15, 16 und 18 EPDG. Bei den weiteren Aufgaben handelt es sich um technische Aufgaben wie der Betrieb der Abfragedienste (s. Art. 14 Abs. 1 Bst. a), der Betrieb des nationalen Kontaktpunktes (s. Art. 14 Abs. 1 Bst. b), der Betrieb des Widerspruchsregisters (s. Art. 14 Abs. 1 Bst. c) oder der Betrieb zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten