Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Administrative Dokumente der Krankenversicherer

Der Vorentwurf sieht vor, dass Krankenversicherer administrative Dokumente (z. B. Rechnungskopien) mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten im EPD ablegen können. Die Krankenversicherer haben weiterhin keinen lesenden Zugriff auf das EPD, insbesondere sie erhalten keine Einsicht in die Daten des EPD (s. auch Ausführungen oben unter «Gesundheitsanwendungen»).

Zugang für Kantone zum Health Provider Directory

Beim HPD handelt es sich um das nationale Verzeichnis aller Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen, die Zugang zum EPD-Vertrauensraum haben, weil sie einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen sind. Mit dem Vorentwurf soll den Kantonen der Zugang zum HPD ermöglicht werden. So können die Kantone einsehen, welche Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen sind und somit auch ihrer Aufsichtsfunktion gemäss dem in der Vorlage vorgeschlagenen neuen Artikel 59abisAbsatz 2 VE-KVG nachkommen.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Vorentwurf umschreibt die Aufgaben, welche für den Bund durch diese Gesetzesänderung, zusätzlich zu den bereits bestehenden Aufgaben, entstehen.

Durch die Aufhebung der Freiwilligkeit für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer OKP- oder Militärversicherung betreibt der Bund neu das Widerspruchsregister (Art. 14 Abs. 1 Bst. c). Weiter soll der Bund eine zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten betreiben (Art. 14 Abs. 1 Bst. d).

Im Weiteren übernimmt der Bund grossmehrheitlich die Kosten für die Weiterentwicklung des EPD (Art. 14a und 19a). Die Kantone stellen im Gegenzug den Betrieb der Stammgemeinschaften finanziell sicher (Art. 19d).

Die Kantone kontrollieren zusätzlich die Anschlusspflicht der Leistungserbringer, welche zum Anschluss an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft verpflichtet werden (Art. 59abis VE-KVG).

Die Aufhebung der Freiwilligkeit für die Einwohnerinnen und Einwohner und die damit erwartete massive Zunahme von zu eröffnenden und zu verwaltenden EPD und der dazugehörigen Identifikationsmittel führt zu erheblichen Aufwänden, welche von den Stammgemeinschaften bzw. von den Kantonen im Rahmen der Betriebskosten der Stammgemeinschaften zu tragen sind.

Die weiteren neuen Aufgaben können weitgehend in Erweiterung der bestehenden Aufgaben/Infrastrukturen erfüllt werden. So soll beispielsweise das Widerspruchsregister in das bestehende Register der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), das zur Vergabe der Patientenidentifikationsnummer verwendet wird (Art. 4 EPDG), integriert werden (vgl. Ziff. 5.1 Erläuterungen zu Art. 14).