Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Die finanziellen Auswirkungen dieser Aufgaben auf den Bundeshaushalt wie auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten werden unter Ziffer 6 im Detail dargestellt.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Erläuterungen zum EPDG
Ingress
Das EPD soll künftig ein Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sein, weshalb im Ingress zusätzlich Artikel 117 Absatz 1 BV aufgenommen wird. Diese Anpassung ist Teil der Vorlage zur Übergangsfinanzierung des EPDG. Weil damit die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD erst möglich wird, die Verabschiedung der Übergangsfinanzierung jedoch nicht abgewartet werden kann, ist sie auch in der vorliegenden Revision enthalten.
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Absatz 4 erhält eine neue Fassung, zumal im gesamten Erlass sämtliche Referenzen hinsichtlich den Zugangsportalen gestrichen wurden und neu die Anbindung von Gesundheitsanwendungen durch Patientinnen und Patienten ermöglicht wird. Die Erwähnungen von «Zugangsportalen» im geltenden Gesetz bezog sich immer auf «externe Zugangsportale», die gemäss der Botschaft zum EPDG nur Lesezugriff haben dürfen.32 Unter anderem aus diesem Grund bestand nie ein praktisches Bedürfnis nach diesen Komponenten, weshalb sie nun ersatzlos gestrichen werden. Neu im Absatz aufgenommen wurde die Haftung der Herausgeber von Gesundheitsanwendungen (s. Art. 9b).
Art. 2 Begriffe
Der Begriff des elektronischen Patientendossiers in Buchstabe a wird den neuen Gegebenheiten angepasst. Da eine zentrale Datenbank für strukturierte Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten, der Zugriff von Patientinnen und Patienten mittels Gesundheitsanwendungen sowie die Ablage von administrativen Dokumenten durch Krankenversicherer vorgesehen ist, wird die Definition angeglichen.
Gesundheitsfachpersonen legen nur behandlungsrelevante medizinische Daten ab (s. Art. 9 Abs. 1bis). Patientinnen und Patienten können, u.a. mittels Gesundheitsanwendungen medizinische und administrative Daten ablegen. Krankenversicherern ist es erlaubt, administrative Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Zusatzversicherung im EPD zu speichern (s. Art. 9a Abs. 1). Über das EPD können diese zentral oder dezentral ge-
32 BBl 2013 5339