Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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speicherten Daten berechtigten Personen und Institutionen sowie autorisierten Gesundheitsanwendungen zugänglich gemacht werden – sofern die Patientin oder der Patient die entsprechenden Zugriffsrechte erteilt hat. Unter berechtigte Personen fallen Gesundheitsfachpersonen, die im Behandlungsfall auf das EPD zugreifen, aber auch Patientinnen und Patienten selber. Institutionen sind beispielsweise (Forschungs-) Institute, denen zu Forschungszwecken Daten aus dem EPD zur Verfügung gestellt werden.

Buchstabe b enthält die Definition der Gesundheitsfachperson. Neu sind auch medizinische Fachpersonen gemeint, die für die Überprüfung der Militärdiensttauglichkeit, insbesondere im Rahmen der Rekrutierung, eingesetzt werden. Freilich müssen Patientinnen und Patienten bzw. Rekrutinnen und Rekruten auch diesen Personen den Zugriff auf ihr beziehungsweise sein EPD gewähren, damit sie auf deren Gesundheitsdaten zugreifen können.

Buchstabe f definiert das Widerspruchsregister. Das Widerspruchsregister enthält die Willenserklärung, dass eine Person kein EPD wünscht. Mit dem Eintrag in diesem Register wird verhindert, dass beispielsweise bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton der Prozess für eine automatische Eröffnung eines EPD wieder angestossen wird. Der zuständige Kanton hat vor der Aufforderung, Widerspruch gegen die Eröffnung eines EPD zu erklären, stets zu prüfen, ob die betreffende Person nicht bereits im Widerspruchsregister eingetragen ist.

2. Abschnitt: Eröffnung eines elektronisches Patientendossiers

Aus sprachlichen Überlegungen wird im Titel des 2. Abschnitts der Begriff «Erstellung» durch «Eröffnung» ersetzt.

Art. 3 Automatische Eröffnung

Mit der Einführung des Opt-Out-Modells ist nach Absatz 1 jeder Kanton verpflichtet, ein EPD für Personen mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zu eröffnen, die über eine OKP oder Militärversicherung verfügen (Bst. a), noch kein EPD eröffnet haben (Bst. b), nicht bereits im Widerspruchsregister eingetragen sind (Bst. c) und keinen Widerspruch gegen die Eröffnung erhoben haben (Bst. d).

Nach Absatz 2 muss der Kanton die betroffenen Personen innerhalb von 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet und bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 über die bevorstehende Eröffnung eines EPD (Bst. a) und ihre Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eröffnung zu erheben durch den zuständigen Kanton informiert werden (Bst. c). Zur Information gehört ferner die Angabe, bei welcher Stammgemeinschaft das EPD eröffnet wird (Bst. b) sowie eine umfassende Aufklärung über die mit der Führung eines EPD verbundenen Folgen – insbesondere in datenschutzrelevanten Belangen (Bst. d und e). Darüber hinaus sind sie

u. a. über die Möglichkeiten der Berechtigungssteuerung und ihres Rechts zur jederzeitigen Auflösung des EPD zu unterrichten. Schliesslich muss eine Information über die mit der Erklärung des Widerspruchs verbundenen Konsequenzen und ihren Rech-