Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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5.3 Erläuterungen zum KVG

Art. 1 Abs 2 Bst. bbis

Mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bbis wird klargestellt, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200038 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts nicht auf Artikel 59abis KVG anwendbar ist.

Art. 37 Abs. 3

Absatz 3 wird aufgrund der Einführung von Artikel 59abis Absatz 1, welcher alle Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG verpflichtet, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anzuschliessen, aufgehoben.

Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d

Artikel 59abis enthält in Absatz 2 Sanktionsmechanismen, die durch das geltende Recht bereits geregelt sind («befristeter Entzug» und «definitiver Entzug»). In Artikel 38 Absatz 2 werden daher neu die Definitionen «befristeter Entzug» und «definitiver Entzug» eingeführt. Eine Änderung in materieller Hinsicht ist damit nicht verbunden.

Art. 39 Abs. 1 Bst. f

Mit der Einführung von Artikel 59abis Absatz 1, der alle Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG verpflichtet, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anzuschliessen, wird Absatz 1 Buchstabe f aufgehoben.

Art. 42a Abs. 2bis

In Absatz 2bismuss infolge der Neufassung von Artikel 7 EPDG der Verweis auf diese Bestimmung angepasst werden, d. h. der Verweis auf Absatz 2 gestrichen werden.

Art. 49a Abs. 4

Weil sämtliche Leistungserbringer nach KVG zum Anschluss an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft verpflichtet werden, kann die Anforderung, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (Verweis auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f), in Artikel 49a Absatz 4 gestrichen werden.

38 SR 831.1