Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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5.3 Erläuterungen zum KVG
Art. 1 Abs 2 Bst. bbis
Mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bbis wird klargestellt, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200038 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts nicht auf Artikel 59abis KVG anwendbar ist.
Art. 37 Abs. 3
Absatz 3 wird aufgrund der Einführung von Artikel 59abis Absatz 1, welcher alle Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG verpflichtet, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anzuschliessen, aufgehoben.
Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d
Artikel 59abis enthält in Absatz 2 Sanktionsmechanismen, die durch das geltende Recht bereits geregelt sind («befristeter Entzug» und «definitiver Entzug»). In Artikel 38 Absatz 2 werden daher neu die Definitionen «befristeter Entzug» und «definitiver Entzug» eingeführt. Eine Änderung in materieller Hinsicht ist damit nicht verbunden.
Art. 39 Abs. 1 Bst. f
Mit der Einführung von Artikel 59abis Absatz 1, der alle Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG verpflichtet, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anzuschliessen, wird Absatz 1 Buchstabe f aufgehoben.
Art. 42a Abs. 2bis
In Absatz 2bismuss infolge der Neufassung von Artikel 7 EPDG der Verweis auf diese Bestimmung angepasst werden, d. h. der Verweis auf Absatz 2 gestrichen werden.
Art. 49a Abs. 4
Weil sämtliche Leistungserbringer nach KVG zum Anschluss an eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft verpflichtet werden, kann die Anforderung, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (Verweis auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f), in Artikel 49a Absatz 4 gestrichen werden.
38 SR 831.1