Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
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Sicherstellung der Finanzierung: Die RFA 2023 verweist bezüglich der Finanzierung auf Vollzugprobleme, da die konkrete Abgrenzung zwischen Betrieb und Weiterentwicklung sowie die Definition des Weiterentwicklungsprozesses insgesamt fehlen. Für die Kantone stellt die Umsetzung unter diesen Voraussetzungen laut vor Herausforderungen. Dies aus dem Grund, weil sie sich nicht nur untereinander, sondern auch mit den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie dem Bund koordinieren müssen und gemeinsam der Mittelbedarf definiert werden muss.
Alternativ ist für die RFA 2023 denkbar, dass sowohl der Betrieb der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften als auch die Weiterentwicklung des EPD vom Bund finanziert würde und sich die Kantone anteilsmässig pauschal an den Kosten beteiligen. Gemäss RFA 2023 könnte dies die Vollzugsherausforderungen voraussichtlich senken.
Opt-Out-Modell für Patientinnen und Patienten: Für die Umsetzung des Opt-Out-Modells muss ein automatisches Verfahren für die Eröffnung der EPD entwickelt werden. Laut RFA 2023 gehen die Kantone von geringen bis mittleren Kostenfolgen für dieses Vorgehen aus und der Vollzug über die Kantone scheint deshalb zweckmässig.
Zentrale Datenbank für strukturierte Daten: Gemäss RFA 2023 ist bei dieser Massnahme der Vollzug noch unklar, da die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der zentralen Datenbank nicht vollumfänglich geklärt sind. Soweit soll die zentrale Datenbank durch den Bund betrieben werden. Offen sind allerdings gemäss RFA 2023 noch Fragen wie «wer entscheidet, welche Daten in welcher Form in welcher Ablage bis wann zu realisieren sind?» sowie «wie sind die entsprechenden Zugangsportale anzupassen und auszurollen?». Der RFA 2023 zufolge, könnte deshalb unter Umständen mehr Klarheit im Vollzug erreicht werden, wenn die strukturierten Daten gemäss bisherigem Konzept dezentral gespeichert werden, so dass jede Gemeinschaft und Stammgemeinschaft die strukturierten Daten der bei ihr registrierten Patienten vorhält.
Digitale Gesundheitsanwendungen: Die RFA 2023 weist darauf hin, dass der Vollzug bei dieser Massnahme unklar ist, weil die Definitionen fehlen, welche Anforderungen an die digitalen Gesundheitsanwendungen gestellt werden, um das EPD nutzen zu können.
6.4 Auswirkungen auf weitere Akteure
Weitere Akteursgruppen, welche von der RFA 2023 in Verbindung mit den abzuschätzenden Wirkungen erwähnt werden, sind die IdP sowie Krankenversicherer. Die Auswirkungen werden von der RFA 2023 pro Gruppen wie folgt zusammengefasst.
IdP: Die IdP sind durch die geplante Verwendung der bundesweiten E-ID für die Eröffnung eines EPD und den Zugang zum EPD betroffen. Die heutigen Identifikationslösungen bleiben neben der bundesweiten E-ID weiterhin erlaubt. Neu werden zudem auch die Stammgemeinschaft selbst Identifikationslösungen anbieten können. Dies kann gemäss RFA 2023 bereits vor der flächendeckenden Verwendung der bundesweiten E-ID zu mehr Wettbewerb führen, wenn z. B. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften bereits zertifizierte Lösungen beispielsweise aus dem eBanking-Bereich