Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Das EPD kann demnach einen Beitrag leisten, um die Ziele der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erreichen und wird als Instrument derselben betrachtet44; dies bereits in seiner heutigen Ausgestaltung, wobei das EPD künftig noch stärker auf die Zielsetzungen einer qualitativ hochstehenden gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten auszurichten sein wird.

Artikel 117 Absatz 1 BV begründet somit eine Bundeskompetenz für eine umfassende Regelung u.a. der Kompetenzen und Aufgaben von Bund und Kantonen im Zusammenhang mit dem Betrieb der technischen Infrastruktur, der Weiterentwicklung des EPD und für die entsprechende Finanzierung.

Im Übrigen stützt sich die vorliegende Revision wie bisher auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 BV, die dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und des Zivilrechts zuweisen.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist im vorliegenden Bereich an keine internationalen Verpflichtungen gebunden. Bei der Erarbeitung des Vorentwurfs wurde aber darauf geachtet, dass die internationale Interoperabilität grundsätzlich möglich ist. Der Vorentwurf orientiert sich an den bestehenden internationalen Richtlinien und Empfehlungen (z. B. der EU), die als Orientierungshilfen beigezogen werden (s. Ziff. 3).

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird der Erlass der vorliegenden Gesetzesänderung gerecht. Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Aufgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Dies trifft auf Artikel 19a Absatz 2 dieses Vorentwurfs zu (Grundlage für Bundesbeiträge für die Abgeltung der Kosten für die Implementierung von durch den Bund realisierten Weiterentwicklungen). Demgegenüber wird die Abgeltung für die beabsichtigte Aufgabenübertragung im Bereich der neuen zentralen Komponenten

44 Vgl. Ausführungen zu Art. 1 VE-EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung) sowie im Rechtsgutachten Stöckli, S. 13 ff. sowie S. 18 ff.; Botschaft zum EPDG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 5343, 5354, 5372 und 5409.