Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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einkaufen. Letztendlich wird der Markt bzw. der Preis des Identifikationsmittel den Ausschlag geben, ob die heute nach EPDG zertifizierten Identifikationsmittel mittelfristig noch angeboten werden. Die IdP müssen die Anzahl herausgegebener Identifikationsmittel im Verhältnis zu den Betriebskosten inklusive Zertifizierungskosten abwägen.

Krankenversicherer: Die Krankenversicherer werden gemäss RFA 2023 von der umfassenden Revision EPDG nur am Rande tangiert. So sollen die Krankenversicherer weiterhin keine tragende Rolle im EPD-System einnehmen. Die RFA 2023 hält entsprechend fest, dass viele Akteurinnen und Akteure die Krankenversicherer aus Bedenken vor Vertrauensverlust bei den Patientinnen und Patienten wie bisher ganz vom EPD-System ausgeschlossen sehen wollen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Gewisse Aspekte dieses Vorentwurfs zur Teilrevision des EPDG – wie beispielsweise die Verpflichtung der Leistungserbringer nach KVG, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen, oder die Regelung der Aufgaben und Kompetenzen von Bund und Kantonen inkl. Regelung der Finanzierung – stützen sich auf Artikel 117 Absatz 1 BV. Diese Verfassungsbestimmung begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogatorischer Wirkung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Sie ist sehr offen formuliert und lässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine entsprechende Bundesregelung darf jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung führen (das Gesundheitswesen liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone) und muss ausserdem föderalistischen Gesichtspunkten, namentlich dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a, 43a Abs. 1 BV) und dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) Rechnung tragen42.

Die zusätzliche Abstützung der Regelungskompetenz für das EPD auf Artikel 117 Absatz 1 BV ist grundsätzlich möglich, weil zwischen den Zielsetzungen des KVG einerseits und jenen des EPDG andererseits gewisse Zusammenhänge und Schnittstellen bestehen. So ist der Krankenpflegeversicherung und dem EPD nicht nur die Zielsetzung der qualitativ hochstehenden gesundheitlichen Versorgung gemein. Vielmehr soll durch das EPD auch die Effizienz des Gesundheitssystems erhöht werden, was positive Auswirkungen im Hinblick auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen haben kann. Der Bundesrat hat bereits im Zusammenhang mit der Ergänzung des KVG durch die Artikel zur Qualitätsentwicklung (Art. 58 ff. KVG) darauf hingewiesen, dass er das EPD als Instrument zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit erachtet.43

42 Vgl. Rechtsgutachten Stöckli, S. 9 f. und S. 13 ff.

43 Vgl. Botschaft KVG vom 4. Dezember 2015 zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; BBI 2016 269.