Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2006 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV).32
Die BehiV soll hinsichtlich ihrer Begriffsbestimmungen und der Präzisierungen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit überarbeitet werden. Was die Verordnung ma- teriell Neues enthalten wird, ist noch offen. Bei den digitalen Dienstleistungen sollen die bestehenden Standards für Barrierefreiheit in einer Verordnung geregelt werden; ob in der BehiV oder in einer neuen Verordnung ist noch nicht entschieden.
Das revidierte BehiG soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Parallel zur Ausarbeitung der Teilrevision des BehiG hat das EDI (EBGB) in Zusam- menarbeit mit anderen Bundesstellen, den Kantonen, der Wirtschaft und der Zivilge- sellschaft Schwerpunktprogramme in den vier prioritären Handlungsfeldern «Arbeit», «Dienstleistungen», «Wohnen» und «Partizipation» ausgearbeitet. Diese Programme enthalten Massnahmen, die die im Vorentwurf vorgesehenen Bestimmungen vor und nach ihrem Inkrafttreten wirksam unterstützen sollen.
Die Regulierungsfolgenabschätzung hat gezeigt, dass sich die Wirkung der Teilrevision nur sehr schwer einschätzen lässt. Die potenzielle Betroffenheit ist grundsätzlich sehr gross, wenn man an alle 1,5 Mio. Menschen mit Behinderungen denkt. Der konkrete Nutzen und die effektiven Kosten sind hingegen weniger klar. Die Unternehmen konn- ten z. B. nicht konkret abschätzen, welche Folgen – organisatorischer und finanzieller Art – die Teilrevision des BehiG mit sich bringen würde. Dies hängt neben der Komple- xität auch mit den Ansätzen der Teilrevision zusammen: In der Regel werden Unter- nehmen verpflichtet, sogenannte angemessene Vorkehrungen im konkreten Fall zu er- greifen. Der Vorentwurf ist denn auch als Ergänzung zu bereits bestehenden Massnah- men konzipiert. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Ansprüche die Her- ausbildung von Standards und Richtwerten fördern und damit auch die Umsetzung er- leichtern wird. Hilfestellung in dieser Hinsicht zu leisten, ist zudem ein Ziel der parallel zu den Gesetzgebungsarbeiten laufenden Schwerpunktprogramme «Arbeit» und «Dienstleistungen».
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Allgemeines
Der UN-BRK-Ausschuss empfiehlt, «auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene alle abwertenden Ausdrücke in Bezug auf Menschen mit Behinderungen aus seiner Ge- setzgebung und Politik zu streichen und sie durch eine Terminologie zu ersetzen, die die Würde von Menschen mit Behinderungen wahrt».33 Insbesondere in diesem Zu- sammenhang bemüht sich die Bundesverwaltung um eine nicht diskriminierende Spra- che gegenüber Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus hat der Bundesrat im Rahmen seines Berichts in Erfüllung des Postulats 20.3002 «Sprachliche Modernisie- rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) anerkannt, dass die Kritik an be- stimmten als abwertend und veraltet wahrgenommen Begriffen begründet ist. Er stellte
32 SR 151.342
33 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, CRPD/C/CHE/CO/1, Empfehlung 8 b.