Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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Definition.27 Nach geltendem Recht betrifft Diskriminierung also nur benachteiligende Situationen durch eine krasse unterschiedliche, benachteiligende und meist auch her- abwürdigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen.
Das bedeutet, dass der Schutz vor Diskriminierung durch Private nur in sehr begrenz- tem Umfang besteht. Hinzu kommt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Persön- lichkeitsschutzes nicht ausreichen, um die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderun- gen angemessen zu berücksichtigen, damit sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu Dienstleistungen haben und diese nutzen können, insbesondere in Verbindung mit konkreten Vorkehrungen, die den Zugang zu Geschäften und Lokalitäten ermöglichen.
Um die Nutzung privater, für die Öffentlichkeit bestimmter Dienstleistungen zu verbes- sern, zielt dieser Vorentwurf daher darauf ab, den Geltungsbereich des Diskriminie- rungsverbots durch private Dienstleister, die für die Öffentlichkeit bestimmte Dienstleis- tungen erbringen, zu erweitern. Sie sollen unter bestimmten Bedingungen verpflichtet werden, angemessene Vorkehrungen vorzusehen, um Benachteiligungen beim Zu- gang zu diesen Leistungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck sieht der Vorentwurf vor, direkte Diskriminierungen (Regelungen oder Massnah- men, die an das Merkmal «Behinderung» anknüpfen, die zu einer Schlechterstellung führen und sich nicht durch ernsthafte, triftige Gründe rechtfertigen lassen) sowie indi- rekte Diskriminierungen (Regelungen oder Massnahmen, die zwar keine Differenzie- rung aufgrund des Merkmals «Behinderung» vorsehen, jedoch typischerweise Men- schen mit Behinderungen benachteiligen und sich nicht durch angemessene Gründe rechtfertigen lassen) zu verbieten. Die Weigerung, solche Vorkehrungen vorzunehmen, kann im konkreten Fall eine Diskriminierung darstellen.
Die Leistungen nach geltendem Recht bleiben bestehen: Betroffen sind somit alle all- gemein zugänglichen kommerziellen und kulturellen Leistungen (Kinos, Theater, Res- taurants, Hotels, Sportstadien, Detailhändler usw.),28 einschliesslich digitaler Leistun- gen.
Sowohl «geeignete Massnahmen» als auch «angemessene Vorkehrungen» zur Ver- meidung von Diskriminierung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, denn sie hängen von der konkreten Situation ab und müssen hinsichtlich der Kriterien der Objektivität, Rati- onalität und Verhältnismässigkeit betrachtet werden. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ist im geltenden Recht bereits konkretisiert in Bezug auf die Handlungs- pflicht zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Benachteiligungen bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen (Art. 7 BehiG) sowie bei Dienstleistungen (Art. 8 BehiG). Der Vorentwurf schlägt eine Bestimmung vor, die den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergänzt und auf angemessene Vorkehrungen an- wendbar ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eingehalten werden, und die Kosten müssen insbesondere für den Anbieter der Dienstleistung tragbar sein.
Auch Anbieter digitaler Dienstleistungen müssen ihre Leistungen so gestalten, dass Benachteiligungen verhindert, beseitigt oder verringert werden. In diesem Bereich sind die geeigneten Massnahmen standardisiert. Darüber hinaus legt das BehiG fest, dass der Bundesrat technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären kann. In Bezug auf die Gleichstellung sind zwei Bereiche von digitalen Dienstleistungen und Produkten in Bezug auf Behinderungen besonders wichtig und auf die Logik der
27 Vgl. BGE 138 I 475 S. 480.
28 BBl 2001 1806