Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Gleichbehandlung von Menschen ausgerichtet sind: der elektronische Geschäftsver- kehr (E-Commerce) und Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprodukte und -dienstleistungen (IKT-Produkte und -Dienstleistungen). Im Einklang mit der euro- päischen Gesetzgebung und den nicht bindenden einschlägigen Standards sollte in diesen Bereichen ein Mindeststandard der Barrierefreiheit festgelegt werden. Der Vor- entwurf nimmt daher die Gelegenheit wahr, die Delegationsnorm zu präzisieren, die sowohl für die Regelung der vom Bund angebotenen öffentlichen digitalen Dienstleis- tungen als auch für die Regelung der von Privaten angebotenen Dienstleistungen gilt. Die Revision der Verordnung wird insbesondere konkretisieren, inwiefern bei der Er- bringung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen neben der Barrierefreiheit auch die Verständlichkeit der Informationen zu gewährleisten ist. Ein solcher Standard existiert mit dem Accessibility-Standard (z. B. eCH-0059) für digitale Dienstleistungen bereits heute als sogenanntes Soft Law.

Die Ausweitung des materiellen Schutzes vor Diskriminierung wird durch Rechtsan- sprüche Privater ergänzt, die sich als Opfer einer Diskriminierung sehen; Massnahmen wie das Verbot oder die Unterlassung einer Verletzung sind aus privatrechtlicher Sicht klassische Rechtsbehelfe, die bei einer Verletzung der Persönlichkeit vorgesehen sind.

3.1.4 Gebärdensprache

Neben der Förderung des Schutzes vor Diskriminierung soll mit der Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes die Anerkennung der Gebärdensprache gesetz- lich verankert und die Gleichstellung von gehörlosen Menschen und Menschen mit Hör- behinderungen gefördert werden.

Der Bundesrat hat bei der Behandlung der Mo. 22.3373 WBK-N in den Räten im De- zember 2022 und erneut bei der Präsentation der Behindertenpolitik 2023–2026 im März 2023 die Ansicht vertreten, dass er eine Integration der Anliegen der gehörlosen Menschen in die laufende Teilrevision des BehiG als zweckmässig erachtet und an- strebt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die vom Parlament geforderte Aner- kennung und Förderung der schweizerischen Gebärdensprachen in die vorliegende Vorlage zur Revision des BehiG zu integrieren. Dieses Vorgehen hat aus seiner Sicht verschiedene Vorteile. Eine Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen und die Vertiefung der Massnahmen zur Förderung der Gebärdensprachen im Rahmen des Behindertengleichstellungsrechts hat den Vorteil, dass die Kohärenz zu den Best- immungen zum Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen gewahrt bleibt.

Der Vorentwurf sieht eine rechtliche Anerkennung der drei schweizerischen Gebärden- sprachen in einem neuen Abschnitt des BehiG vor. Der entsprechende Art. 12b be- zweckt die rechtliche Anerkennung der drei schweizerischen Gebärdensprachen, wie sie von der Mo. 22.3373 WBK-N verlangt wird. Die Anerkennung ist deklaratorischer Natur und stellt in erster Linie ein Zeichen der Anerkennung gegenüber Menschen dar, deren Erstsprache eine der drei schweizerischen Gebärdensprachen ist. Sie begründet keine subjektiven Ansprüche, die nicht bereits in der bestehenden Gesetzgebung vor- gesehen sind. Art. 12c sieht einen allgemeinen Förderauftrag für Bund und Kantone vor. Der Status, den die schweizerischen Gebärdensprachen mit der rechtlichen Aner- kennung erhalten, lässt sich deshalb am ehesten mit dem Status einer anerkannten Fördersprache umschreiben.

Die Mo. 22.3373 WBK-N verlangt vom Bundesrat, mit der Vorlage für ein neues Gesetz ebenfalls die Gleichstellung von gehörlosen Menschen und Menschen mit Hörbehin- derungen zu fördern. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zur Beantwortung der 16/41