Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 12a, der es ermöglicht, die Angemessenheit der geforderten Vorkehrungen festzu- stellen.

Art. 3 Bst. g

Der Bst. g hält fest, dass das BehiG auf sämtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, sowohl diejenigen des Privatsektors, die dem Obligationenrecht unterstehen, wie auch auf diejenigen, die dem Personalrecht von Bund, Kantonen oder Gemeinden unterlie- gen. Was den Privatsektor betrifft, so gilt das BehiG auch dann, wenn andere Gesetze wie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Per- sonalverleih36 auf ein privatrechtliches Verhältnis anwendbar sind.

Art. 5 Abs. 1 und 1bis

Der zweite Satz von Abs. 1 wird geändert, um den unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen. Behinderung ist eine Form von «Vielfalt», die mit der Gleichheit der Menschen nach Geschlecht, Rasse oder den geschützten Kriterien in Art. 8 Abs. 2 BV vereinbar ist; sie muss somit als solche anerkannt werden. Die Erwähnung der Vielfalt bezweckt vor allem, die unterschiedlichen Formen von Behinderungen sichtbar zu machen. Die Formen von Behinderungen sind tatsächlich vielfältig; wie Art. 2 Abs. 1 E-BehiG festhält, kann eine Behinderung sowohl aus einer oder mehreren voraussichtlich langfristigen Beeinträchtigungen als auch aus verschiedenen Arten von Barrieren (umweltbezogen, baulich usw.) bestehen. Die wichtigsten Beeinträchtigun- gen werden in Art. 2 Abs. 1 E-BehiG aufgeführt. Genannt werden körperliche, geistige, psychische, intellektuelle und sensorische Beeinträchtigungen. Menschen können mehrere Beeinträchtigungen haben. Manche benötigen Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags, andere nicht. Psychische Behinderungen sind die Folge einer psychischen Er- krankung, während intellektuelle Behinderungen mit Lernstörungen verbunden sind, die auch kognitive Störungen wie DYS-Störungen (Dyslexie, Dyspraxie) umfassen kön- nen. Dabei geht es sowohl darum, die unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen widerzuspiegeln, als auch und vor allem darum, die Vielfalt als we- sentlichen Bestandteil des sozialen Zusammenhalts zu erkennen.

Die Erwähnung der besonderen Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen bleibt un- verändert; der Bundesrat bekräftigt seinen Willen, die doppelte Diskriminierung, unter der sie leiden, zu beseitigen, und er betont, dass es eines intersektionalen Ansatzes von Diskriminierung bedarf.37

Ein neuer Abs. 1bisformuliert die Verpflichtung von Bund und Kantonen, Menschen mit Behinderungen in angemessener Form in die Massnahmen zur Verhinderung, Verrin- gerung und Beseitigung von Benachteiligungen einzubeziehen. Damit soll die Beteili- gung von Menschen mit Behinderungen an den Entscheidungsprozessen der Behör- den gefördert werden. Der Vorentwurf orientiert sich damit an der in der UNO-BRK verankerten Verpflichtung der Vertragsstaaten (Art. 4 Abs. 2).

In vielen Bereichen erfordert die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen aktive Massnahmen der öffentlichen Hand. So kann ein Mensch mit Behinderungen benachteiligt werden, weil eine notwendige Massnahme zur Gewährleistung seiner

36 SR 823.11

37 Bundesrat, Bericht vom 16. Juni 2023 in Erfüllung des Po. Roth 20.3886 «Gewalt gegen Menschen mit Behinderung in der Schweiz» vom 19. Juni 2020 (S. 22).