Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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es sinnvoll, auch die für den Bund geltenden Grundsätze auf Gesetzesstufe zu veran- kern. Auf der Verordnungsebene sollen weiterhin reine Ausführungsbestimmungen ge- regelt werden. Weiter werden die Fördermassnahmen für sprach-, hör- und sehbehin- derte Menschen, die 2001 bei der parlamentarischen Beratung des BehiG aus dem damaligen Vorentwurf für das Sprachengesetz übernommen wurden, in einem neuen Art. 14a zusammengefasst werden. Mit Blick auf die Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen soll hier die Gruppe der gehörlosen Menschen (mit Gebärdenspra- che als Erstsprache) neben den Menschen mit Hörbehinderungen ausdrücklich ge- nannt werden (Bst. c). Ebenfalls soll der Förderbereich auf die vorschulische Bildung (Frühförderung) erweitert werden (Bst. a). Der subsidiäre Charakter der Bestimmung sowohl gegenüber der Zuständigkeit der Kantone als auch gegenüber der Invaliden- versicherung und der Kulturförderung des Bundes wird jedoch unverändert beibehal- ten. Ebenfalls beibehalten werden soll die breite Umschreibung der sprach- und kom- munikationspolitischen Anliegen, die gefördert werden können.

Auch wenn die schweizerischen Gebärdensprachen nicht als Landes- oder (Teil-)Amts- sprachen anerkannt werden, stellt sich die Frage nach allfälligen Auswirkungen der vorgesehenen Anerkennung und Fördermassnahmen auf das Sprachenrecht des Bun- des. Da die Förderinstrumente der Kulturförderung des Bundes und der Kantone be- reits heute auch für Projekte aus dem Bereich der Gehörlosenkultur offenstehen und das BehiG weitere Fördermöglichkeiten vorsieht, ist in dieser Beziehung kein Hand- lungsbedarf gegeben. Hingegen muss Art. 8 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 (SpG)30, der die Arbeitssprachen der Bundesversammlung betrifft, ergänzt wer- den. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SpG äussern sich die Mitglieder der Bundesversammlung in den Beratungen und Kommission in der Landessprache ihrer Wahl. Im Hinblick auf eine rechtliche Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen, ist es sinnvoll, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass sich gehörlose Ratsmitglieder in einer der schweizerischen Gebärdensprachen ihrer Wahl äussern können. Dies setzt voraus, dass die Bundesversammlung, wie im Fall der Landes-Lautsprachen, die nötigen Über- setzungskapazitäten zur Verfügung stellt. Eine analoge Anpassung von Art. 9 SpG, der die Arbeitssprachen von Bundesrat und Bundesverwaltung betrifft, ist dagegen nicht zwingend nötig. Gemäss Art. 9 Abs. 2 haben die Arbeitgeber des Bundes im Sinn der Bundespersonalgesetzgebung bereits heute die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfü- gung zu stellen.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage zieht für Bund und Kantone keine neuen Kosten nach sich, und auch Pri- vate werden nur im Rahmen der (auch wirtschaftlichen) Verhältnismässigkeit belastet. Die Höhe dieser Kosten insgesamt lassen sich im Vornherein nicht abschätzen. Dies gilt auch für die durch den Abbau von Benachteiligungen ermöglichten Einsparungen oder Gewinne.

3.3 Umsetzungsfragen

Bei der Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auch andere öffentliche Interessen wie die volkswirtschaftlichen Kosten, der Naturschutz oder die Betriebssi- cherheit berücksichtigt werden. Im geltenden Recht setzen die folgenden drei Verord- nungen das BehiG um: die oben erwähnte BehiV, die Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)31 und

30 SR 441.1

31 SR 151.34