Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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in Aussicht, dass im Rahmen künftiger Revisionen des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG) eine Reihe von problematischen Ausdrücken im Hinblick auf ihre allfällige Ersetzung eingehend geprüft werden könnte, wenn die Bestimmungen materiell zur Diskussion stehen. Zu diesen Ausdrücken gehört neben «Invalidität», «Hilflosigkeit» und «Gebrechen» oder «Geburtsgebrechen» im Deutschen und Italieni- schen auch das Adjektiv «behindert» («disabile») sowie die substantivierten Formen «Behinderte» und «Behinderter».34

Der Begriff «Behinderte/-r» (Adjektiv «behindert»), auf Französisch «handicapé, han- dicapés», auf Italienisch «disabile, disabili») erscheint auch im BehiG. Da der Begriff «Behinderte/-r» ein Schlüsselbegriff des BehiG ist, nutzt die vorliegende Revision die Gelegenheit, ihn im Deutschen durch «Mensch/Menschen mit Behinderungen» und im Italienischen durch «persona/persone con disabilità» zu ersetzen. Diese Änderung der Terminologie stellt kein materielles Problem dar: Die Begriffe werden in der Alltags- sprache synonym verwendet, das lexikalische Feld ist dasselbe und der Ausdruck ist leicht verständlich. Diese Änderung hat keine inhaltlichen Auswirkungen.

Die terminologischen Anpassungen gelten für alle Zielgruppen, sodass aus «behin- derte Frauen»/«donne disabili» (Art. 5 Abs. 1 BehiG) im Entwurf «Frauen mit Behinde- rungen»/«donne con disabilità» wird und aus «behinderte Kinder und Jugendli- che»/«fanciulli e adolescenti disabili» (Art. 20 BehiG) «Kinder und Jugendliche mit Be- hinderungen» «fanciulli e adolescenti con disabilità».

In der französischen Fassung des geltenden Gesetzes wird der Kurztitel in «Loi sur l'égalité des personnes handicapées» geändert. Denn erstens soll der Begriff «person- nes handicapées», und nicht das Adjektiv «handicapés» verwendet werden. Zweitens ist der Ausdruck «sur l’égalité pour» als eher politische Formulierung für den Gegen- stand eines Erlasses nicht mehr angemessen. Diese Änderung hat keine inhaltlichen Auswirkungen.

Ähnliche Änderungen werden im italienischen Titel des Gesetzes vorgenommen; «Legge federale sull’eliminazione di svantaggi nei confronti dei disabili» wird zu «Legge federale sull’eliminazione di svantaggi nei confronti delle persone con disabilità», der Kurztitel «Legge sui disabili» «Legge sulle pari opportunità delle persone con disabi- lità».

4.2 Behindertengleichstellungsgesetz

Art. 1, al. 2

Art. 1 Abs. 2 wird geändert, um die im geltenden Recht geregelten Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich abzubilden. Der neue Wortlaut be- rücksichtigt auch die Prioritäten der Behindertenpolitik des Bundes in den vergangenen Jahren und die Ausrichtung der Teilrevision des BehiG, die der Bundesrat am 10. März 2023 festgelegt hat.

Art. 2 Abs. 1 und 6

Ein wichtiges Anliegen bei der Erarbeitung des BehiG war die Definition bestimmter Begriffe im Zusammenhang mit Behinderung. Mit der Teilrevision des BehiG soll das

34 Kritisiert wurden im Üebrigen auch die italienischen Formulierungen «rappresentanti degli andicappati» in Art. 65 IVG und «disabile» in Art. 68sexies IVG. Vgl. Bericht in Erfüllung des Po. 20.3002, S. 10–11.