Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten
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Rechte nicht ergriffen wird.38 Art. 5 Abs. 1 BehiG weist in diesem Sinne den Bund und die Kantone an, Massnahmen zu ergreifen, «um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen». Angesichts der Einführung des Begriffs der angemes- senen Vorkehrungen in das BehiG und damit die beiden Konzepte der angemessenen Massnahmen und der angemessenen Vorkehrungen nicht verwechselt werden, ist Art. 5 Abs. 2 BehiG wörtlich so zu verstehen, («Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen»), dass er unter bestimmten Umstän- den ausdrücklich positive oder bevorzugte Massnahmen zulässt.
Art. 6
Abs. 1 dieser Bestimmung verbietet Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung durch Private, die öffentlich Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören sowohl direkte Diskriminierungen (Regelungen oder Massnahmen, die an das Merkmal «Behinde- rung» anknüpfen, die zu einer Schlechterstellung führen und sich nicht durch ernst- hafte, triftige Gründe rechtfertigen lassen) als auch indirekte Diskriminierungen (der Zugang zu oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Menschen mit Behin- derungen wird erschwert oder verunmöglicht). Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Anbieter, die öffentliche Dienstleistungen erbringen. Materiell entspricht diese Bestim- mung dem geltenden Recht.
Betroffen sind alle öffentlich zugänglichen gewerblichen und kulturellen Leistungen (Ki- nos, Theater, Restaurants, Hotels, Sportstadien, Detailhändler, Internetanbieter usw.),39 einschliesslich digitaler Leistungen.
Mit dem neuen Abs. 2 wird eine Verpflichtung zur Verhinderung, Verringerung und Be- seitigung von Benachteiligungen durch angemessene Vorkehrungen eingeführt. Hier- bei handelt es sich um Vorkehrungen, die den Zugang zu Dienstleistungen oder deren Nutzung ermöglichen sollen.
Der Wunsch nach einer Anpassung wird in der Regel von der Person mit Behinderun- gen ausgehen, sodass eine allgemeine Überlegung zu möglichen allgemeinen Mass- nahmen nicht in Betracht kommt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Massnahmen konkret und zeitlich begrenzt sein können: So kann es z. B. darum gehen, einer Person Strohhalme zur Verfügung zu stellen, damit sie Kaffee trinken kann, das Personal eines Freizeitparks zu verstärken, um die Sicherheit zu gewährleis- ten, wenn der Besuch einer Gruppe von Kindern mit besonderen Bedürfnissen geplant ist, oder einen QR-Code anzubieten, damit die Angebote eines Schönheitssalons für alle lesbar sind. Es gibt bereits Beispiele und bewährte Praktiken, insbesondere im Kulturbereich. Einige Kultureinrichtungen haben Relaxed Performances im Programm, bei denen künstlerische Darbietungen für Menschen zugänglich gemacht werden, die sonst davon ausgeschlossen wären (Verstärkung des Personals am Empfang, ange- passte Instrumente der Kulturvermittlung, an die Bedürfnisse des Publikums ange- passte Produktion), ohne dass das kulturelle Angebot wesentlich beeinträchtigt wird.
Art. 6 Abs. 2 verweist auf die Art. 11 ff., insbesondere auf Art. 12a Abs. 1, der die Kri- terien nennt, denen bei der Beurteilung der Vorkehrungen, die dem Dienstleistungser- bringer auferlegt werden können, Rechnung zu tragen ist. Sie werden in Art. 12a erläu- tert.
38 Schefer, Markus/Martin, Céline/Hess-Klein Caroline, Leitfaden für die Kantone zur gesetzgeberischen Umsetzung der UN-BRK, Schulthess: Zürich, 2022, S. 220–221.
39 BBl 2001 1806