Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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erheblichen Mehrkosten führen würden, was für die Wirtschaft und die Gesellschaft unzumutbar wäre. Der sgv zeigt sich offen für akzeptable und tragbare punktuelle Verbesserungen, lehnt den vorgeschlagenen Entwurf jedoch dezidiert als überzogen ab.
Der SGB begrüsst die Erweiterung des Geltungsbereichs des BehiG und das ausdrückliche Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen für private Dienstleister sowie in Arbeitsverhältnissen. Er begrüsst weiter, dass das Diskriminierungsverbot alle Aspekte eines Arbeitsverhältnisses, einschliesslich Stellenbesetzung, Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung, betreffen. Der SGB unterstützt die Anforderung an private Dienstleister und Arbeitgeber, angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Diskriminierung zu treffen, sofern diese Massnahmen keine unzumutbare Belastung darstellen. Er betont jedoch, dass Klarheit über den Umfang angemessener Vorkehrungen erforderlich ist, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und Dienstleistern und Arbeitgebern bei der konkreten Umsetzung zu helfen. Im Bereich der Arbeitsverhältnisse weist der SGB auf den schwach ausgestalteten Kündigungsschutz in der Schweiz hin. Der SGB hält die Vorlage für unzureichend und fordert die Einführung höherer Entschädigungen, die Möglichkeit zur Wiedereinstellung oder vergleichbar wirksamer Massnahmen bei missbräuchlichen Kündigungen. Er stellt eine Diskrepanz zwischen dem Kündigungsschutz für verschiedene Formen der Diskriminierung fest und fordert eine Gleichbehandlung in diesem Bereich.
Der Arbeitgeberverband Region Basel zitiert den Bericht zur Regulierungsfolgenabschätzung mit den Worten, dass sich «[...] die Wirkung der Teilrevision nur sehr schwer einschätzen lässt. Der konkrete Nutzen für Menschen mit Behinderungen ist nicht eindeutig». HotellerieSuisse ist ebenfalls der Meinung, dass das Arbeitsrecht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen ausreichend schützt.
3.5 Behindertenorganisationen
Die Behindertenorganisationen sehen den Handlungsbedarf. Die Organisationen drücken jedoch ihre allgemeine Ablehnung der im Vorentwurf eingeschlagenen Richtung aus und fordern eine umfassendere Überarbeitung, bei der die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sowie ihre Beteiligung am Gesetzgebungsprozess berücksichtigt werden.
Inclusion handicap, insieme und Pro Infirmis sind der Ansicht, dass die Vorlage grundlegend überarbeitet werden muss, da die Vorschläge des Bundesrates nicht angemessen auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen. Die Themen seien zu eng gefasst und wesentliche Bereiche würden vernachlässigt, wie z. B. der Baubereich und der öffentliche Verkehr. Ausserdem werde durch die Fokussierung auf den Schutz vor Diskriminierung im Einzelfall die Verantwortung für die Inklusion zu Unrecht den Menschen mit Behinderungen zugeschoben, wodurch der Zugang zum Recht erschwert werde. Auch die neue Bestimmung über das Verbandsbeschwerderecht wird kritisiert, da es die Rechtslage von Menschen mit Behinderungen potenziell verschlechtere. Die Organisationen betonen, dass Vorschläge zur Stärkung der Institutionen und Organisationen, die eine Verantwortung für die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen tragen, aufgenommen werden müssen, und weisen darauf hin, dass die Vorschläge betreffend die Anerkennung der Gebärdensprache nicht dem Willen des Parlaments entsprechen. Darüber hinaus fordern sie eine grundlegendere Überarbeitung des Gesetzes unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen, um sicherzustellen, dass die Inklusionsziele erreicht werden.
Auch der Dachverband Agile fordert eine grundlegende, an die UNO-BRK und weitere Grund- und Menschenrechte angepasste Überarbeitung des Gesetzesentwurfs in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren, einschliesslich Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Angesichts der Komplexität der Revision müsse dafür die nötige Zeit eingeräumt werden. Darüber hinaus sollen auch Anpassungen bei anderen wichtigen Erlassen wie dem IVG und dem IFEG ins Auge gefasst werden, um echte Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Der Schutz der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen erfordere eine übergreifende Herangehensweise und eine Verknüpfung der verschiedenen Erlasse.