Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
zu verwenden.1 Der Kanton AG unterstreicht die Dringlichkeit, die in anderen Rechtserlassen des Bundes, insbesondere im IVG, verwendeten Begriffe anzupassen. In diesem Sinne möchte auch Cap-Contact darauf aufmerksam machen, dass die geltenden Gesetze abwertende Begriffe wie Behinderung enthalten. Die Kantone GE, VS, der SSV und PARAT empfehlen, den Begriff der Neurodiversität in das BehiG oder in die Botschaft aufzunehmen, was ermöglichen würde, auch andere Situationen mit besonderen Bedürfnissen (ADS, ADHS, Dys-Störungen usw.) abzudecken. Der Kanton VS empfiehlt zudem, in Art. 2 Abs. 1 den Begriff incapacité durch atteinte zu ersetzen. Die Kantone UR und ZG empfehlen, den deutschen Ausdruck Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderung zu ersetzen. Die Kantone AG und UR bedauern, dass der diskriminierende Begriff Behinderten- nicht aus dem Kurztitel des Gesetzes (Behindertengleichstellungsgesetz) gestrichen wurde. Der Kanton UR schlägt vor, den deutschen Titel des Gesetzes in Anlehnung an verschiedene, bereits in Kraft gesetzte kantonale Erlasse in der Deutschschweiz zu ändern (und sich für Gesetz für Menschen mit Behinderung, GMB, zu entscheiden). Gemäss dem Kanton VD schaden mehrere Formulierungen dem vorgeschlagenen Text, wie z. B. die Begriffe égalité avec les autres (Art. 1 Abs. 2) oder diverses barrières (Art. 2 Abs. 1 und 6).
swissuniversities ist der Meinung, dass man nicht von Chancengleichheit, sondern von Chancengerechtigkeit sprechen sollte.
Der Verein atgabbes möchte auch, dass der Gesetzentwurf mehrere ihrer Forderungen berücksichtigt,
u. a. die Erwähnung von Leichter Sprache, um Menschen mit geistiger Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu gewährleisten. atgabbes betont, wie wichtig es sei, die Inklusion und Chancengleichheit aller Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
4.1.2 Die Konzepte «Diskriminierung» und «Benachteiligung»
Mehrere Kantone (BL, BS, GE, LU, NE, VS, TG, ZH), die SP, die Grünen, die EVP, die SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben (AR, JU, OW, SH, SZ), sowie einige NGOs
(Agile, Inclusion Handicap/insieme/Pro infirmis, ARTISET/INSOS, Behindertenforum, Plattform
der NGOs für Menschenrechte, Travail.Suisse) bedauern oder hinterfragen die Beibehaltung des Begriffs Diskriminierung im BehiG und machen geltend, dass die terminologische Kohärenz in diesem Punkt verbessert werden müsse. Tatsächlich wird der Begriff Diskriminierung in denjenigen Bestimmungen des Vorentwurfs verwendet, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen. In den geltenden Bestimmungen zu öffentlichen Bauten, Anlagen und Verkehrsmitteln sowie im Bereich der Aus- und Weiterbildung wird jedoch der umfassendere Begriff der Benachteiligung verwendet. Der Begriff Benachteiligung wird auch in Art. 2 Abs. 4 BehiG in Bezug auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Privater verwendet.
Konkret möchten diese Vernehmlassungsteilnehmenden den Begriff der Diskriminierung ersetzen, den sie für enger halten als den Begriff der Benachteiligung. Tatsächlich beschränkt sich nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 BehiG der Schutz vor Diskriminierung bei Dienstleistungen von Privaten auf grob diskriminierendes Verhalten und besonders stossende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Verschiedenen Meinungen zufolge könnte die Beibehaltung des Begriffs der Diskriminierung zum Gegenteil des mit der Teilrevision angestrebten Ergebnisses führen, wobei sich in der Praxis kaum etwas ändern würde. Nach Ansicht der betroffenen Kreise führt diese uneinheitliche Verwendung der Begriffe zu grosser Rechtsunsicherheit, sowohl für die Wirtschaft als auch für die Menschen mit Behinderungen. Sollte der Begriff der Diskriminierung
1 ARTISET/INSOS und die KBK empfehlen ausserdem, die italienische Version, persona in situazione di handicap, zu ersetzen. Es ist anzumerken, dass der Kanton TI die terminologische Überarbeitung, wie sie vom BR vorgeschlagen wurde, sehr begrüsst.