Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
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beibehalten werden, müsste er auf Gesetzesebene (und nicht auf Verordnungsebene) definiert werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Die Mehrheit der Wirtschaftsverbände, die die Idee einer Verstärkung des Diskriminierungsschutzes ablehnen, haben ihrerseits verlauten lassen, dass sie den Begriff Diskriminierung bevorzugen.
Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis weisen auf eine ursprüngliche Verwirrung zwischen den Begriffen Benachteiligungen/inégalités und Diskriminierung/discriminations hin. Sie erkennen an, dass sich der Begriff der Diskriminierung, wie er in Art. 2 Bst. d BehiV definiert ist, von demjenigen in der Verfassung und in der UNO-BRK unterscheidet. Auch die Erklärungen im Erläuternden Bericht, die den Begriff der Diskriminierung mit der Verletzung der Persönlichkeit im Zivilrecht verknüpfen, bergen nach Ansicht dieser Organisationen die Gefahr, dass seine Tragweite eingeschränkt wird.
Um dem entgegenzuwirken, formulieren sie zwei Vorschläge:
Vorschlag 1: Die beiden Begriffe sollen nicht parallel verwendet werden, stattdessen soll überall Benachteiligung verwendet werden, und zwar bei Pflichten sowohl von Behörden als auch von Privaten. Dieser Ansatz würde am ehesten mit Art. 2 Abs. 3 und 5 UNO-BRK und den in den letzten Jahren verabschiedeten kantonalen Erlassen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen übereinstimmen.2
Dieser Vorschlag wird von den Kantonen BS, LU, VS, der SODK, der SP, den Grünen, der EVP und IDEAS unterstützt.
Vorschlag 2: Einführung einer Definition von Diskriminierung auf Gesetzesebene. Diese Definition sollte der völkerrechtlichen Definition in Art. 2 Abs. 3 UNO-BRK entsprechen. Art. 2 BehiG müsste zu diesem Zweck mit einem neuen Absatz ergänzt werden. Einige Teilnehmende weisen jedoch darauf hin, dass die Rechtsprechung den Begriff Diskriminierung bereits definiert hat, was dazu führen könnte, dass die Gerichte trotz der Gesetzesänderungen weiterhin die derzeit geltenden Begriffe verwenden würden.
Inclusion Handicap/insieme/Pro infirmis und die SP sind der Ansicht, dass es nicht möglich sei, diesen Begriff in der Verordnung zu definieren. Nach Ansicht dieser Teilnehmenden ist es nicht mit Art. 164 BV vereinbar, dass der Erlass einer so grundlegenden Bestimmung dem Verordnungsgeber überlassen wird. Angesichts ihrer entscheidenden Funktion in Bezug auf den durch das BehiG garantierten materiellen Schutz sollte der Begriff der Diskriminierung im Gesetz selbst festgehalten werden.
4.1.3 Konzept der «angemessenen Vorkehrungen»
Die Meinungen über die Eignung und die praktische Umsetzung des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen gehen auseinander, wobei der Ruf nach Klärung und klaren Bestimmungen, die ihre Wirksamkeit gewährleisten, laut wird.
Die Kantone AG, TI, UR unterstützen diesen Begriff, während BL, BS, BE, LU, NE, OW, TG, VD, ZG, ZH sowie die SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben (AR, JU, OW, SH, SZ), ihn für unklar halten. Der Kanton BS beantragt, den Begriff Vorkehrungen durch Massnahmen zu ersetzen, um zu vermeiden, dass ein im Schweizer Recht weniger gebräuchlicher Begriff eingeführt wird. Der Kanton ZG räumt die Bedeutung einer Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen ein, ist jedoch der Ansicht, dass der Begriff unscharf und eine Konkretisierung notwendig sei. Die politischen Parteien SP, FDP und SVP kritisieren die Einführung eines unscharfen Begriffs. Die FDP befürchtet, dass die
2 BS, BL und VS.