Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Asut und Sunrise unterstützen die Vorlage. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit schlagen sie jedoch eine Änderung der Verpflichtung hinsichtlich der Zugänglichkeit digitaler Leistungen vor. SUISSEDIGITAL unterstützt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und den möglichst diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen Privater, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Der Verband begrüsst die Massnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Verhältnismässigkeit zwischen dem wirtschaftlichen Aufwand für die belasteten Privaten und dem zu erwartenden Nutzen genau geprüft werden müsse. Obwohl das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot keine unmittelbare Drittwirkung auf Private hat, stellt SUISSEDIGITAL zwei konkrete Anträge, um die Situation zu verbessern. Zudem stelle sich angesichts der Inklusions-Initiative, die in Kürze eingereicht werden soll, die Frage, ob mit der Revision des BehiG nicht besser zuzuwarten sei. Denn eine Annahme der Initiative könne eine erneute Revision des BehiG erforderlich machen.

Swiss Olympic und Swiss Deaf Sport begrüssen den Revisionsvorentwurf insgesamt, bedauern jedoch, dass der Sport in der Teilrevision kaum Berücksichtigung findet. Sie schlagen vor, dass der Sport an bestimmten Stellen explizit erwähnt und in konkrete Aufzählungen einbezogen wird. Sie äussern sich auch zum Thema Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs, der einen direkten Einfluss auf die Möglichkeiten zur Teilnahme am Sport hat.

Für IDEAS geht die Teilrevision nicht weit genug, was sich negativ auf den gleichberechtigten Zugang im Bereich Studium, Forschung und Lehre auswirken könne.

4 Einschätzung nach Themen

4.1 Allgemeine Bemerkungen

4.1.1 Terminologie

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten insgesamt die terminologischen Änderungen.

Die Kantone AI, BS, GE, NW, LU, OW, SO, ZG sowie die SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben (AR, JU, OW, SH, SZ), der SSV und das Behindertenforum fordern, die Formulierungen geistige und intellektuelle Beeinträchtigungen in Art. 2 BehiG durch den Begriff kognitive Beeinträchtigungen zu ersetzen. Sie sind der Meinung, dass der Begriff kognitiv nicht abwertend sei und sowohl die Begriffe geistig als auch intellektuell umfasse. Diesen Stellungnahmen zufolge sollte der deutsche Begriff sensorische Beeinträchtigungen ausserdem durch Sinnesbeeinträchtigungen ersetzt werden. Fragile fordert, die Kategorien neurologische und neuropsychologische Beeinträchtigung hinzuzufügen.

Die Kantone BL, LU, FR, NW, SO, SZ, TG, ZH sowie die SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben (AR, JU, OW, SH, SZ), fordern den Bundesrat auf, den Ausdruck vorschulisch/formation préscolaire (Art. 14a Abs. 1 Bst. a BehiG) durch frühkindlich/éducation de la petite enfance (VS: précoce) zu ersetzen. Gemäss dem HarmoS-Konkordat bezeichnet der Begriff vorschulisch den Kindergarten, während frühkindlich die Altersgruppe bezeichnet, auf die sich das Gesetz bezieht.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende schlugen terminologische Korrekturen vor, die über die im Rahmen der Revision vorgeschlagenen Änderungen hinausgehen. Die Kantone FR, VD, VS, der Vorstand der SODK sowie ARTISET/INSOS sind der Meinung, dass der Begriff personnes handicapées im Französischen eine negative Konnotation hat, und empfehlen, personnes en situation de handicap