Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

vage Definition dieses Konzepts zu Unsicherheit und unvorhergesehenen Kosten für Arbeitgeber und Einrichtungen führen könnte, und betont die Notwendigkeit klarer Richtlinien und konkreter Beispiele, um die wirtschaftlichen Auswirkungen einzuschätzen.

Der Begriff der angemessenen Vorkehrungen wird auch von SAGV, dem KMU-Forum, Arbeitgeber

Banken, AIHK, der VZH, SuisseDigital, Hotellerie Suisse, der Schweizerischen Post, der ZHK, dem Arbeitgeberverband Region Basel, Agile, ARTISET/INSOS, Inclusion Handicap/insieme/Pro

infirmis, dem SBV, Freikirchen und Swiss Olympic als unklar oder unbestimmt betrachtet.

PARAT, eine in zwei Kantonen vertretene Partei, beantragt, die Definition angemessener Vorkehrungen zu ergänzen, um die Beurteilung der Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt einer Gesuchseingabe einzuschliessen und damit eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern. Gemäss dieser Partei sollte eine Diskriminierung festgestellt werden können, wenn eine Vorkehrung unterlassen wurde, die zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere während der Bauphase oder bei einer Neuorganisation, zumutbar gewesen wäre, aber versäumt wurde.

Der SAV betont den Bedarf an Klarheit hinsichtlich der konkreten Vorkehrungen, die den Unternehmen auferlegt werden. Er weist darauf hin, dass diese verhältnismässig, sachlich und angemessen sein müssen und dass es wichtig sei, die Auswirkungen auf die Unternehmen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit sensorischen Beeinträchtigungen und auf die Betriebskosten. Der SGB plädiert ebenfalls für eine genauere Definition der angemessenen Vorkehrungen mithilfe von Leitfäden oder Richtlinien, die Dienstleistern und Arbeitgebern helfen sollen, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen. Das Centre Patronal betont die Bedeutung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und empfiehlt eine Einzelfallprüfung der finanziellen und zeitlichen Möglichkeiten der Unternehmen.

Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis begrüssen die Einführung der Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, stellen jedoch Unstimmigkeiten fest, insbesondere in Bezug auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit und den Begriff der Diskriminierung. ARTISET/INSOS teilen ähnliche Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit, die Umsetzung angemessener Vorkehrungen zu klären und zu präzisieren, die sie als unscharfen Rechtsbegriff bezeichnen.

Nähere Erläuterungen zum Begriff der angemessenen Vorkehrungen und zur Kritik an diesem Begriff finden sich in den nachfolgenden Kommentaren zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs.

4.2 Arbeit

Allgemein gehen die Meinungen über die vorgeschlagene Revision im Bereich Arbeit auseinander. Obwohl fast alle Teilnehmenden Änderungen vorgeschlagen haben (siehe unten), unterstützen viele die Ausweitung des Gesetzes auf private Arbeitsverhältnisse (die Kantone AI, AG, BE, BS, FR, GE, GR, LU, SO, TG, TI, VS, ZG, die SODK und die Kantone, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben, der

SSV, der SGV, das Centre Patronal, der SGB, Swiss Olympic, swissuniversities sowie die

Behindertenorganisationen). Diese Teilnehmenden hoffen, dass die neuen Bestimmungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt beitragen. Andere Teilnehmende äussern jedoch Bedenken hinsichtlich der möglichen Folgen dieser Ausweitung und befürchten u. a. eine Zunahme von Gerichtsverfahren, eine grössere Rechtsunsicherheit für Unternehmen und zusätzliche Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Die Teilnehmenden sind zwar gespalten, anerkennen aber die gute Absicht, den Geltungsbereich des BehiG auszuweiten. Sie befürchten jedoch, dass das Fehlen standardisierter Anforderungen an die Inklusivität des Arbeitsumfelds in Verbindung mit der Komplexität des Themas und der Rechtsunsicherheit zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Diese Teilnehmenden sehen die Gefahr, dass die geplanten Regelungen letztendlich Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen und zu keiner nennenswerten Verbesserung der Inklusion führen werden. Diese Bedenken werden insbesondere von den Kantonen BL, GE, NE, UR, VD, ZH, der SODK und den Kantonen, die auf ihre Stellungnahme verwiesen haben, sowie von allen politischen Parteien und anderen Akteuren wie dem