Vorlage

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

a. Personen, die Pflegeleistungen insbesondere in den Bereichen Krankheit, Unfall oder Invalidität erbringen;

b. Personen in Ausbildung zu einem Beruf, der sie dazu befähigt, Pflegeleistungen zu erbringen;

c. Hilfspersonen, die Personen nach Buchstabe a bei der Erbringung von Pflegeleistungen unterstützen.

3Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen.

Art. 3 Ausnahmen

1Dieses Gesetz gilt nicht für:

a. Einrichtungen mit einem kantonalen Leistungsauftrag im sozialen Bereich, sofern die Pflege nur einen geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht;

b. private Haushalte, die als Arbeitgeber eine Person nach Artikel 2 Absatz 2 beschäftigen.

2Die Kantone können Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellen.

3Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, können im Einzelarbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden.

Art. 4 Verhältnis zu anderen Erlassen

Soweit dieses Gesetz bessere Arbeitsbedingungen vorsieht, geht es anderen Erlassen von Bund, Kantonen und Gemeinden vor.

2. Abschnitt: Arbeitsbedingungen

Art. 5 Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit

1Die wöchentliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 (ArG).

2Der Ausgleich für geleistete Überzeit bemisst sich nach Artikel 13 ArG.

3Der Bundesrat kann einen höheren Mindestausgleich festlegen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Art. 6 Wöchentliche Normalarbeitszeit

1Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt zwischen 38 und 42 Stunden.