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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 8 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Der Bundesrat kann einen tieferen Höchstwert als 42 Stunden festlegen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Art. 7 Ausgleich von Überstunden
1Überstundenarbeit muss durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden.
2Kann die Überstundenarbeit aus betrieblichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, so muss sie mit dem Normallohn und einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent ausgeglichen werden.
3Der Bundesrat legt die zulässige Anzahl Überstunden und die Zeitspanne fest, innerhalb deren diese geleistet werden dürfen.
4Er kann einen höheren Mindestausgleich als nach den Absätzen 1 und 2 festlegen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Art. 8 Ausgleich von Nachtarbeit
1Der Ausgleich für Nachtarbeit bemisst sich nach Artikel 17b ArG5.
2Der Bundesrat kann einen höheren Mindestausgleich festlegen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Art. 9 Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit
1Der Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit bemisst sich nach Artikel 20 ArG6.
2Der Bundesrat kann einen höheren Mindestausgleich festlegen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Art. 10 Umkleidezeit
1Ist aus betrieblichen Gründen eine Umkleidung am Arbeitsplatz erforderlich, so gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit.
2Die Umkleidezeit ist angemessen abzugelten.
Art. 11 Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen
1Die Unterbrechung der Arbeit durch Pausen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 ArG7.
2Die Pausen gelten als bezahlte Arbeitszeit.