Vorlage
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
6. Abschnitt: Evaluation
Art. 24
1Das BAG sorgt gemeinsam mit dem SECO für die regelmässige Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes. Die Überprüfung umfasst insbesondere:
a. die Kontrolle des Erfolgs der Vorgaben nach den Artikeln 5–13, 15 und 16, insbesondere deren Auswirkungen auf den Abschluss und die Inhalte von Gesamtarbeitsverträgen, die Zufriedenheit am Arbeitsplatz, die Verweildauer der Arbeitnehmenden im Beruf und die Kostenentwicklung im Bereich der Pflege;
b. eine systematische Analyse des Bedarfs an Regelungen für die Arbeitsbedingungen in der Pflege;
c. die Auswertung von im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen mit Regelungen der Arbeitsbedingungen in der Pflege.
2Das BAG kann sich dabei auf die Beobachtungen der Kommissionen nach Artikel 23 abstützen.
3Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat Bericht über die Ergebnisse der Evaluation und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
7. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 25
1Wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 5–13) vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197411 ist anwendbar.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Änderung eines anderen Erlasses
Das ArG12 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
1Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, für in der Pflege tätige Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom
11 SR 313.0
12 SR 822.11