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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 8 Seiten

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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie kann den fehlbaren Arbeitgebern die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.

3Sie stellt dem SECO ihre Verfügung zur Kenntnis zu.

4Das SECO führt eine Liste der Unternehmen, gegen die in einer rechtskräftigen Verfügung eine Sanktion verhängt worden ist. Diese Liste ist öffentlich.

Art. 21 Anwendbare Bestimmungen des Arbeitsgesetzes

Für den Vollzug dieses Gesetzes gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

a. für die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe: Artikel 44–44b ArG10;

b. für die Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden: Artikel 45–48 ArG;

c. für Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen: Artikel 50–52 und 54 ArG;

d. für Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Behörde: Artikel 56 ArG.

5. Abschnitt: Kantonale Kommissionen im Bereich der Pflege

Art. 22 Konstituierung

1Die Kantone verfügen im Bereich der Pflege über je eine Kommission. Sie können gemeinsam eine Kommission bilden.

2Die Kommissionen müssen aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie des Kantons bestehen.

3Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände können ihre Vertreterinnen und Vertreter den Kantonen zur Wahl vorschlagen.

Art. 23 Aufgaben

1Die Kommissionen beobachten:

a. die Entwicklung der Anzahl und der Inhalte der Gesamtarbeitsverträge im Bereich Pflege;

b. wie sich Veränderungen der Anzahl Arbeitskräfte und ihrer Arbeitsbedingungen auf die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Entwicklung der Gesundheitskosten auswirken.

2Sie erstatten dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich Bericht.

10 SR 822.11